Rz. 15

Das auf die Zulässigkeit und Voraussetzungen anwendbare Recht bestimmt seit dem 21.6.2012 die sog. Rom III-Verordnung.[13] Art. 6 Rom III-VO ermöglicht, das Scheidungsstatut durch vertragliche Rechtswahl festzulegen. Die Rechtswahl muss durch in Deutschland lebende Eheleute gem. Art. 46d EGBGB durch notariell beurkundeten Ehevertrag getroffen werden. Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, so gilt gem. Art. 8 lit. a Rom III-VO vorrangig (Stufenanknüpfung) das Recht des Staates, in dem beide Eheleute bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Rz. 16

Gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ist der in einem anderen EU-Mitgliedstaat[14] ergangene gerichtliche Scheidungsspruch im Inland ipso iure als wirksam zu behandeln, ohne dass es eines Anerkennungsverfahrens bedarf.[15]

 

Rz. 17

Von einem Gericht außerhalb der EU oder von einem dänischen Gericht[16] gefällte Scheidungsurteile sind anzuerkennen, wenn keiner der in § 109 FamFG abschließend aufgezählten Gründe für die Ablehnung der Anerkennung vorliegt. Dabei kann die Anerkennung in der Praxis regelmäßig nur bei erheblicher Verletzung wesentlicher verfahrensrechtlicher Grundrechte oder wenn die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere, wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist (internationaler ordre public, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG), versagt werden. Gleichgültig ist dabei, ob das Scheidungsgericht das aus deutscher Sicht anwendbare Recht oder das eines anderen Staates angewandt hat.

 

Rz. 18

Ist einer der Eheleute Deutscher oder sind nicht beide Eheleute Angehörige des Urteilsstaates, kann die Scheidung der Ehe in Deutschland allerdings erst nach Anerkennung durch die Justizverwaltung gem. § 107 FamFG (vormals Art. 7 § 1 FamRÄndG) geltend gemacht werden.[17] Dies gilt auch für Scheidungen, die nicht durch gerichtliches Urteil erfolgt sind.

 

Rz. 19

 

Hinweis

Da es sich bei der Scheidung der Ehe um eine Vorfrage handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsordnung, der die Erbfolge unterliegt, die Scheidung überhaupt kennt oder unter den gegebenen Voraussetzungen anerkennen würde.[18] Es genügt vielmehr, dass aus deutscher Sicht die Ehe wirksam aufgelöst worden ist. Allerdings käme es in diesen Fällen möglicherweise zu einer "hinkenden Scheidung" mit der Folge, dass der Heimatstaat ein Ehegattenerbrecht bejahen würde.

 

Rz. 20

Freilich gewähren manche ausländischen Rechtsordnungen trotz wirksamer Scheidung dem geschiedenen Ehegatten weiterhin ein Erbrecht. So hat der zu Lebzeiten unterhaltsberechtigte Ehegatten gem. Art. 9bis des italienischen Scheidungsgesetzes einen (wahrscheinlich) erbrechtlich zu qualifizierenden (siehe Rdn 76 ff.) Anspruch auf eine Unterhaltsrente gegen den Nachlass.

[13] Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts, ABl EU L 343, S. 10 vom 29.12.2010.
[14] Ausgenommen ist allein Dänemark, Art. 1 Abs. 3 Brüssel IIa-VO.
[15] Hierzu Zöller/Geimer, 31. Aufl. 2016, Anh. II A Art. 21 EuEheVO Rn 2; Kohler, NJW 2001, 15; Schack, RabelsZ 65 (2001) 615; Wagner, IPRax 2001, 73; Helms, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Europäischen Eheverfahrensrecht, FamRZ 2001, 257.
[16] Im Verhältnis der EU zu Dänemark ist ein Abkommen in Vorbereitung, das Scheidungsurteile aus Dänemark in Deutschland den Entscheidungen aus einem der anderen EU-Mitgliedstaaten gleichstellt.
[17] BGH NJW 1983, 515; Keidel/Zimmermann, 19. Aufl. 2017, § 107 FamFG Rn 7.
[18] Zu welchen tief greifenden Änderungen des materiellen Rechts die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung von Urteilen führen kann, zeigt sich am Beispiel von Malta: Das maltesische Recht kennt die Scheidung nicht. Dennoch wäre Malta gezwungen, ein in den Niederlanden gefälltes Scheidungsurteil betreffend ein maltesisches Ehepaar anzuerkennen, wenn nur irgendeiner der Zuständigkeitszuweisungen in Art. 3 Abs. 1 lit. a und b Brüssel IIa-VO zu einer internationalen Zuständigkeit der niederländischen Gerichte geführt hat.

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