Rz. 27

Bei Geltung französischen Erbrechts stellt sich die Frage, wie ein Grundstücksvermächtnis an Immobilien in Deutschland im Grundbuch vollzogen werden soll. Vollzieht sich der Eigentumsübergang entgegen der deutschen lex rei sitae (Vorrang des Erbrechts) oder ist für in Deutschland belegenen Grundbesitz eine Vermächtniserfüllung, insbesondere eine Auflassung erforderlich (Vorrang der lex rei sitae bzw. der Erfordernisse des Registerrechts)? Das französische Recht verlangt beim Erbstückvermächtnis (legs particulier; siehe Rdn 104) – schon weil ihm das Abstraktionsprinzip fremd ist – keine weiteren Übereignungsakte vom Erben auf den Vermächtnisnehmer, dafür aber – teilweise abhängig von der jeweiligen Konstellation – zur Ausübung der Rechte aus dem Vermächtnisgegenstand eine Besitzeinweisung oder Übergabe des Gegenstandes (sog. délivrance nach Art. 1014 Abs. 2 C.C.). Dies gilt selbst dann, wenn sich der Vermächtnisnehmer bereits im Besitz der Sache befindet. Unklar ist daher, ob es sich beim französischen legs particulier um ein "echtes" Vindikationslegat handelt, so dass die in der Kubicka-Entscheidung des EuGH vom 12.10.2017[26] bestätigte Auffassung, die stets dem Erbstatut den Vorrang einräumen will, bereits aus diesem Grund hier an ihre Grenzen stößt. Kann und muss der Rechtspfleger beim deutschen Grundbuchamt etwa zum Vollzug eines französischen legs particulier einen Nachweis der délivrance verlangen? Wenn ja, in welcher Form? Bei einem nach französischem Recht zulässigen Verschaffungsvermächtnis, bei dem der Vermächtnisgegenstand vom Beschwerten erst angeschafft werden muss, ist im Übrigen ein Eigentumsübergang ohne weitere Rechtsakte von vornherein nicht möglich. Entsprechend ist die Situation beim Gattungsvermächtnis. Auch Lagarde, einer der Väter der EuErbVO, ging übrigens wie selbstverständlich davon aus, dass ein französisches legs particulier wegen Art. 31 EuErbVO für ein in Deutschland belegenes Grundstück in ein Damnationslegat umzudeuten ist.[27]

[26] EuGH, Urt. v. 12.10.2017 – C-218/16 (Kubicka), NJW 2017, 3767 = DNotZ 2018, 33 = FamRZ 2017, 2060 m. Anm. Döbereiner.
[27] Lagarde, Rev.crit. DIP 2012, 691, 716.

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