Rz. 165

Nach Art. 237 CC kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist. Die Ehe ist nach Art. 238 Abs. 1 CC gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht und diese seit mehr als zwei Jahren ab Vorladung zum Scheidungstermin getrennt leben, ab voraussichtlich 1.1.2021 verkürzt sich diese Frist auf ein Jahr. Ein Getrenntleben (séparation de fait) ist dann anzunehmen, wenn die Ehegatten nicht mehr unter einem Dach leben und mindestens bei einem Ehegatten eine Trennungsabsicht vorliegt. Das Getrenntleben ist vom Kläger zu beweisen und muss ununterbrochen bestanden haben. Eine Versöhnung beendet das Getrenntleben.

 

Rz. 166

Eine Scheidung wegen Scheiterns der Ehe kommt nach Art. 238 Abs. 2 CC ferner in Betracht, wenn gem. Art. 246 Abs. 1 CC ein Ehegatte Scheidungsantrag wegen Scheiterns der Ehe und der andere Ehegatte Scheidungsantrag wegen Verschuldens stellt und der Richter die – vorrangig zu prüfende – Verschuldensscheidung zurückweist.

 

Rz. 167

Die Kosten des Scheidungsverfahrens gehen vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung des Gerichts nach Art. 1127 CPC zu Lasten des Klägers.

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