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Als weitere Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrages zu begünstigen, sehen die Art. 1390–1392 C.C. die Vereinbarung einer sog. clause d’acquisition ou d’attribution de biens propres vor. Dabei handelt es sich um ein den Nachlass betreffendes Vorwegentnahmerecht mit Ausgleichsverpflichtung des Begünstigten. Das Objekt einer clause d’acquisition ou d’attribution de biens propres ist anders als bei der clause de prélèvement moyennant indemnité kein Gegenstand des Gesamtguts, sondern ein zum Nachlass des verstorbenen Partners gehörendes Gut. Sie ist gegenüber der nach Art. 831 ff. C.C. bei der Erbauseinandersetzung bestehenden Möglichkeit der attribution préférentielle vorrangig. In der Praxis erfasst das Entnahmerecht häufig ein Handelsgeschäft oder ein Unternehmen, so dass auch hier der Begriff der clause commercial verwendet wird. Dagegen kann sich das Entnahmerecht nicht abstrakt auf den gesamten Nachlass oder einen Bruchteil desselben beziehen, da nach Art. 1390 C.C. nur certains biens erfasst sein können. Zu Lebzeiten der Ehegatten hat eine clause d’acquisition ou d’attribution de biens propreskeine Verfügungsbeschränkung zur Folge. Beim Tod seines Ehegatten kann der Überlebende das Vorwegentnahmerecht gegenüber den Erben ausüben. Besondere Form- oder Fristvorschriften bestehen nicht. Die Erben können jedoch gem. Art. 1392 Abs. 1 i.V.m. Art. 792 C.C. den Begünstigten 15 Monate nach dem Tod seines Partners auffordern, innerhalb eines Monats zu erklären, ob er von seinem Recht Gebrauch machen will. Nach Ablauf der Frist ist die Vereinbarung gem. Art. 1392 Abs. 1 S. 1 C.C. hinfällig. Die Höhe des geschuldeten Wertausgleichs bemisst sich gem. Art. 1390 C.C. nach dem Tag der Ausübung des Entnahmerechts.

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