Entscheidung ist übertragbar auf § 850f Abs. 2 ZPO

Die Entscheidung ist unmittelbar zur Unterhaltsvollstreckung ergangen, gilt aber gleichermaßen für die privilegierte Zwangsvollstreckung wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 850f Abs. 2 ZPO. Auch dort ist dem Schuldner nur der notwendige Unterhalt zu belassen, d.h. sein Existenzminimum zu sichern.

Privilegierung muss aus dem Titel hervorgehen

Für die Praxis muss beachtet werden, dass der Rechtspfleger beim Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den materiellen Anspruch nicht prüfen darf. Vielmehr muss ihm die Privilegierung aus dem Titel heraus, durch ein gesondertes Feststellungsurteil oder in sonstiger Weise "nachgewiesen" werden. Sinnvollerweise geschieht dies, indem schon zum Zahlungstitel ein Feststellungsantrag gestellt wird, der die Privilegierung nachweist.

 

Muster: Feststellungsantrag

Es wird festgestellt, dass es sich bei der Zahlungsforderung nach Ziffer 1) um eine Unterhaltsforderung handelt.
Es wird festgestellt, dass es sich bei der Zahlungsforderung nach Ziffer 1) um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.

FoVo, S. 164 - 167

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge