Forderung trotz Restschuldbefreiung nicht aufgeben

Der BGH hält in seiner Entscheidung noch einmal deutlich fest, dass mit der Restschuldbefreiung die Forderung nicht untergeht, sondern nur deren (zwangsweise) Durchsetzbarkeit hindert. Insoweit endet der Verzug, was den Anfall weiterer Verzugszinsen hindert und keine neuen Rechtsverfolgungskosten entstehen lässt. Bereits entstandene Zinsansprüche und Rechtsverfolgungskosten bleiben davon unberührt.

Der Gläubiger darf also trotz einer erteilten Restschuldbefreiung den Schuldner zur Zahlung auffordern. Zahlt der Schuldner auf eine solche Aufforderung, ohne sich auf die Restschuldbefreiung zu berufen, so darf der Gläubiger nach § 301 Abs. 3 InsO das Erlangte behalten. Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht also nicht, weil der rechtliche Grund Bestand hat.

Qualifizierung stets prüfen

Die Entscheidung zeigt weiter, dass es für den Gläubiger lohnt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammen kann, was immer der Fall ist, wenn der Anspruch – zumindest teilweise – auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes angemeldet werden kann.

 

Hinweis

Häufig liegt ein Eingehungsbetrug nach § 263 StGB vor, weil der Schuldner schon im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit wusste, dass er bei Fälligkeit nicht leistungsfähig war. Dies ist zu vermuten, wenn der Schuldner im zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Verbindlichkeit die Vermögensauskunft abgeben musste. Auch an die Leistungserschleichung nach § 265a StGB muss gedacht werden.

In diesen Fällen nimmt die Forderung – sofern sie entsprechend angemeldet wird – an der Restschuldbefreiung im Übrigen nicht teil. Der Gläubiger ist also auf der Grundlage eines vollstreckbaren Tabellenauszuges berechtigt, unbeschränkt gegen den Schuldner zu vollstrecken und im Rahmen der Lohn- und Kontopfändung die Privilegierung nach § 850f Abs. 2 ZPO (ggf. mit § 850k Abs. 4 ZPO) zu nutzen.

Streit um die Qualifizierung und die gütliche Einigung

Bleibt streitig, ob die Qualifizierung tatsächlich gegeben ist, begründet die Auseinandersetzung für den Schuldner wie den Gläubiger ein Risiko. Es kann sich deshalb für beide empfehlen, dass eine gütliche Einigung getroffen wird. Sie kann dahin gehen, dass der Schuldner freiwillig Beiträge aus seinem unpfändbaren Einkommen leistet oder ein – reduziertes – Schuldanerkenntnis als neue Verbindlichkeit abgibt, dessen Realisierung bis nach der Erteilung der Restschuldbefreiung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestundet wird.

FoVo, S. 151 - 155

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