Vollstreckung eines Zeugniserteilungsanspruchs

Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus einem Zwangsmittelbeschluss des ArbG. Sie erwirkte beim ArbG gegen die SU ein Versäumnisurteil, mit dem die SU verurteilt wurde, ihr ein Arbeitszeugnis mit einem in dem Urteil näher bezeichneten Inhalt zu erteilen. Wegen Nichterteilung des Zeugnisses beantragte die Gläubigerin die Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft. Gleichzeitig teilte sie mit, über das Vermögen der SU sei das Insolvenzeröffnungsverfahren angeordnet worden. Das ArbG setzte ein Zwangsgeld von 500 EUR und im Fall der Uneinbringlichkeit Zwangshaft fest.

SU in der Insolvenz – Zwangshaft beantragt

Über das Vermögen der SU wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Anschließend und gleichwohl hat die Gläubigerin "die Durchführung der Zwangshaft" mit der Begründung beantragt, das Zeugnis sei immer noch nicht erstellt worden. Das festgesetzte Zwangsgeld habe wegen der Anordnung des Insolvenzeröffnungsverfahrens und des nachfolgenden Insolvenzverfahrens nicht beigetrieben werden können.

Insolvenzverwalterin hält sich raus – Abwägungen zur Haft

Die Insolvenzverwalterin bestellte sich ausdrücklich nicht für die SU, teilte jedoch mit, dass eine Anordnung von Zwangshaft voraussichtlich unverhältnismäßig sein dürfte, da die SU schwerwiegend erkrankt sei und sowohl durch eine Chemotherapie als auch durch die schwierige wirtschaftliche Situation physisch und psychisch stark belastet sei. Die Gläubigerin hat dazu geltend gemacht, es müsse der SU zumutbar sein, ein einseitiges Zeugnis zu schreiben und zu unterzeichnen.

ArbG weist Haftantrag zurück

Das ArbG hat den Antrag der Gläubigerin auf Anordnung der Zwangshaft gegen die SU mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei der unter der Zustellanschrift wohnhaften Person tatsächlich um die SU handele. Darüber hinaus sei die Haft gemäß § 906 ZPO nicht gegen die SU zu vollstrecken, deren Gesundheit durch die Vollstreckung einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sei. Die Anordnung von Zwangshaft sei unverhältnismäßig. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin.

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