Details zur Reform der Sachaufklärung

Mit der zum 1.1.2013 in Kraft tretenden Reform der Sachaufklärung wird das Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher elektronisch erfasst und in gleicher Weise über 16 zentrale Vollstreckungsgerichte verwaltet. Der Gläubiger erhält auf die gespeicherten Vermögensverzeichnisse künftig über den Gerichtsvollzieher und nicht mehr wie bisher über die örtlichen Amtsgerichte Zugriff. Zugleich führt die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nicht mehr automatisch zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Eintragungsanordnung. Das Schuldnerverzeichnis wird dann als bundesweites Webportal geführt. Keine Frage, dass alle diese Neuerungen in den Details der Umsetzung nicht im Gesetz geregelt werden können. Vielmehr wurden einzelne Fragen in die Hände des Verordnungsgebers, das Bundesministeriums der Justiz, gelegt. Die einzelnen Verordnungen sind jetzt im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden, nämlich

die Verordnung über das Vermögensverzeichnis (Vermögensverzeichnisverordnung – VermVV) in BGBl I 2012, 1663,
die Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses (Schuldnerverzeichnisführungsverordnung – SchuFV) in BGBl I 2012, 1654 und
die Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung – SchuVAbdrV) in BGBl I 2012, 1658

und treten gemeinsam am 1.1.2013 in Kraft.

Vermögensverzeichnisverordnung

Die Vermögensverzeichnisverordnung ordnet an, dass die Vermögensverzeichnisse in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht (§ 802k ZPO) in Form eines Vermögensverzeichnisregisters elektronisch verwaltet werden. Dafür ist das Vermögensverzeichnis elektronisch zu erstellen und dem zentralen Vollstreckungsgericht von dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln, wobei das Datum der Erstellung zu dokumentieren ist.

 

Hinweis

Für die Praxis ist dabei besonders wichtig, dass der Gerichtsvollzieher "einheitlich strukturierte Datensätze" zu übermitteln hat. Dies kann nur bedeuten, dass auch dem Gläubiger nach dem Antrag auf elektronische Übersendung des Vermögensverzeichnisses ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt wird, den er in seine Datenverarbeitung einlesen und unmittelbar automatisiert weiter verarbeiten kann.

Datenschutz und Datensicherheit

Weiterhin wird angeordnet, dass Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen sind. Dabei sind die Fragen der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Authentizität, der Revisionsfähigkeit und der Transparenz angesprochen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das zentrale Vollstreckungsgericht die Verwaltung des Vermögensverzeichnisses ablehnen, bis das Hindernis behoben ist.

 

Hinweis

Diese Verfahrensweise ist geeignet, die Interessen des Gläubigers nachhaltig zu beeinträchtigen, und kann zu Amtshaftungsansprüchen nach § 839 BGB, Art. 34 GG führen.

Zuleitung, Löschung und Einsichtnahme

Der Gerichtsvollzieher leitet dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis als Abdruck oder als elektronisches Dokument erst zu, wenn die Hinterlegung erfolgt ist, § 4 Abs. 4 VermVV. Nach Ablauf von zwei Jahren oder nach der Hinterlegung eines neuen Vermögensverzeichnisses wird das alte Vermögensverzeichnis gelöscht. Die Einsichtnahme – ebenfalls in der Form der Übermittlung strukturierter Daten – ist nur dem Gerichtsvollzieher erlaubt, der sich zu diesem Zweck bei einem zentralen Vollstreckungsgericht registrieren lassen muss. Nach § 802d kann er es an den Gläubiger als Abdruck oder elektronisch weiterleiten, wobei die Daten mit dem Vollstreckungsziel zweckgebunden sind und nicht anderweitig verwandt werden dürfen.

Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung regelt das Verfahren zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis und die Details zur Führung des Verzeichnisses. Die Eintragungsanordnung ist elektronisch und mit strukturierten Daten vom Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Datensicherheit und Datenschutz werden in gleicher Weise wie in der Vermögensverzeichnisverordnung geregelt. Für die Praxis wichtiger ist der Umstand, dass die Löschung drei Jahre nach der Eintragungsanordnung erfolgt, damit der Schuldner länger eingetragen bleibt als die Bestandsdauer des Vermögensverzeichnisses, die nach § 802d ZPO auf zwei Jahre verkürzt wurde. Die Ausnahme: Der Gläubiger wurde vorzeitig vollständig befriedigt.

Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis

Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis führt über ein bundesweites Register im Internet. Zur Einsichtnahme ist eine Registrierung notwendig, die beim jeweiligen zentralen Vollstreckungsgericht zu erfolgen hat (§ 7 SchVFV). Dabei ist die elektronische Registrierung nach § 18 Personalausweisgesetz möglich. Bei der tatsächlichen Einsichtnahme ist dann jeweils der Verwendungszweck der konkreten Einsichtnahme anzugeben. Dabei genügen Zwecke der Zwangsvollstreckung, die Bonitätsprüfung und die Feststellung der wirtschaftlich...

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