Lohnabrechnung kontrollieren

Für den Gläubiger muss es ein zentrales Anliegen sein, die Lohnabrechnung des Schuldners monatlich und nicht nur einmal nach der Pfändung zu kontrollieren und Einmalzahlungen hinsichtlich ihres Charakters zu hinterfragen. Die Lohnabrechnungen erhält der Gläubiger in der Praxis meist problemlos vom Arbeitgeber aufgrund der mitgepfändeten Nebenrechte. Sollte es hier zu Schwierigkeiten kommen, kann der Gläubiger die Lohnabrechnung auch vom Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO erlangen und dies im Zweifel auch zwangsweise durchsetzen.

Beim Nettolohn nicht berücksichtigte Zahlungen prüfen

Im vorliegenden Fall hat der Drittschuldner im Sinne des Gläubigers gehandelt. Dies ist nicht immer der Fall, weil ihm der Schuldner als Arbeitnehmer meist näher steht. Es muss deshalb sorgfältig geprüft werden, ob eine nach § 850a ZPO als unpfändbar deklarierte Zahlung auch tatsächlich den Voraussetzungen des § 850a ZPO unterfällt.

 

Beispiele

So werden Regelarbeitsstunden bei einem Teilzeitvertrag zu Überstunden umfunktioniert, um eine günstigere Berechnung des Nettolohns und einen größeren Pfändungsfreibetrag zu erreichen. Fallen aber über Monate die gleichen "Überstunden" an, ist von einer Regelarbeitszeit auszugehen, § 850a Nr. 1 ZPO ist deshalb nicht einschlägig. Auch werden Aufwandsentschädigungen und Auslösungsgelder häufig in der Höhe deutlich über die steuerlich anerkannten Beträge hinaus deklariert. Beidem ist mit Klarstellungsbeschlüssen entgegenzutreten (Arbeitshilfe in FoVo 2012, 68).

Zwei Aufgaben des Gläubigers

Die vom BAG im konkreten Fall zu beurteilende Sparkassensonderzahlung ist nicht die einzige Einmalzahlung, die Arbeitnehmer erhalten. Auch andere Sonderzahlungen werden regelmäßig zum Jahresende gewährt und als Weihnachtsvergütungen ausgewiesen. Aus der Entscheidung des BAG muss der Gläubiger dabei zwei Aufgaben für sich ableiten:

Der Zeitpunkt der Zahlung ist für deren Charakterisierung unerheblich. Hiervon darf sich der Gläubiger also nicht täuschen lassen.
Herauszuarbeiten ist stets der Vergütungscharakter der Zahlung. Die vom BAG in seinem Fall herangezogenen Kriterien können dabei hilfreich sein.

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