Gläubigerfreundlich, aber falsch

Die Entscheidung des AG wirkt auf den ersten Blick positiv und gläubigerfreundlich. Der Gläubiger und seine Rechtsdienstleister dürfen sich aber auf diese Entscheidung nicht stützen, weil höchstrichterlich schon anderes entschieden ist. Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 1213 = InVo 2007, 294) in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Nur wenn der Schuldner im Vergleich die Kosten übernommen hat, sind diese als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit nachfolgenden Vollstreckungsaufträgen beizutreiben (BGH NJW 2006, 1598 = InVo 2006, 251).

Sie müssen konsequent handeln

Unabhängig von der Frage, in welcher Form der Ratenzahlungsvergleich geschlossen wird, ist es also für den Gläubiger und den Rechtsdienstleister erforderlich, eine Kostenvereinbarung zu treffen, es sei denn, die Einigungsgebühr wird zum Gegenstand eines – nach §§ 780, 781 BGB der Schriftform unterliegenden – abstrakten Schuldanerkenntnisses unter Einschluss der Hauptforderung, der bisherigen Zinsen und Kosten gemacht.

 

Muster: Kosten dieser Vereinbarung

Der Schuldner verpflichtet sich, die Kosten dieser Vereinbarung in Höhe einer 1,5 Einigungsgebühr entsprechend Nr. 1000 VV RVG aus der in dieser Vereinbarung niedergelegten Gesamtzahlungsverpflichtung zu tragen. Die Kosten sind ab dem heutigen Tage mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Vergleich mit Mitarbeiter hindert Gebühr nicht

Soweit Mock (AGS 2015, 248) der Auffassung ist, dass die Einigungsgebühr auch bei entsprechender Kostenübernahmevereinbarung nicht angefallen sein kann, weil der Vergleich mit einer Mitarbeiterin geschlossen wurde, ist dies so nicht zutreffend. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter nicht Vertreter, sondern Bote des Rechtsanwaltes ist. Dieser gibt zum einen exakt vor, welche Ratenzahlungsofferte (!) dem Schuldner gemacht werden kann, und er ist es dann auch, der dem Schuldner den Ratenzahlungsvergleich schriftlich bestätigt, mithin das Angebot des Schuldners im Sinne der §§ 145 ff. BGB annimmt. Der Rechtsanwalt handelt also im Sinne des § 5 RVG persönlich.

Glaubhaftmachung nicht vergessen

Nach § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO müssen zu berücksichtigende Kosten nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Dazu genügt die anwaltliche Versicherung der Kosten. Urkunden müssen mithin nicht vorgelegt werden, sodass auch ein mündlich abgeschlossener Vergleich glaubhaft gemacht werden kann. Dabei darf aber eben nicht vergessen werden, auch glaubhaft zu machen, dass mit dem Schuldner eine Kostenübernahmevereinbarung getroffen wurde.

Entscheidung zur EMA überzeugt nicht

Die Auffassung des AG, der Gläubiger müsse erst die Ergebnisse alle laufenden Zustellungen abwarten, bevor er eine EMA einholen darf, auch wenn eine erste Zustellung mit "unbekannt" zurückkommt, überzeugt nicht. Das AG übersieht, dass es bei der Zwangsvollstreckung auch um die schnelle Reaktion schon wegen der Rangverhältnisse geht, § 804 Abs. 3 ZPO, und bereits eine missglückte Zustellung hinreichenden Anlass für weitere Ermittlungen ergibt.

FoVo 8/2015, S. 178 - 180

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge