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FoVo 7+8/2019, BGH erleichtert die Titelumschreibung nach Abtretungen

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Titulierte Forderungen sind verkehrsfähig

Titulierte Forderungen verjähren – vorbehaltlich der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen wie Zinsen nach § 197 Abs. 2 BGB – in 30 Jahren. Diese Frist kann durch Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände, insbesondere die Vollstreckung nach § 212 Abs. 1 BGB (erheblich) verlängert werden. Das verlangt dem Gläubiger viel Geduld und auch eine hinreichende eigene Liquidität ab. Fehlt es an einem von beiden, kommt der Forderungsverkauf ins Spiel. Der Titelgläubiger verkauft die Forderung gegen einen mehr oder minder erheblichen Abschlag auf den Nennwert der Forderung, der insbesondere das weitere Beitreibungsrisiko, die Finanzierungskosten des Käufers und die Ertragschance des Käufers berücksichtigt, an einen Dritten. Als Käufer kommen unterschiedliche Personen in Betracht:

▪ Es gibt professionelle Forderungsaufkäufer, die in notleidende Forderungen "investieren".
▪ Sehr viele Inkassounternehmen kaufen Forderungen ihrer Mandanten, wenn diese den Forderungsverkauf als Finanzierungsmittel einsetzen wollen.

Das Problem folgt aus § 750 ZPO, die Lösung aus § 727 ZPO

Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Genau diese Voraussetzung ist allerdings bei dem Verkauf einer titulierten Forderung nicht gegeben. Der Verkäufer und nicht der Käufer wird im Titel genannt. Der Vollstreckungstitel muss dann nach § 727 ZPO umgeschrieben werden. Die Vorschrift ist in die ZPO gekommen, als titulierte Forderungen nur vereinzelt umgeschrieben werden mussten, etwa weil der Schuldner oder der Gläubiger verstorben sind. Auf den modernen Forderungskauf ist sie nicht ausgerichtet.

 

Hinweis

Eine vollstreckbare Ausfer...

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