Das hat Zeit gekostet …

Eigentlich ist ja alles sehr schnell gegangen. Vom Zuschlagsbeschluss an gerechnet hat es nur 14 Monate gedauert, bis der BGH die Streitfrage entschieden hat, ob es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Doch das Ergebnis ist ernüchternd: Alles wieder auf Los. Die Zwangsversteigerung durfte schon ohne Titelumschreibung nicht angeordnet werden. Das muss nun alles nachgeholt und das gesamte Verfahren noch einmal durchgeführt werden.

… und Geld …

Eine Kostenentscheidung ergeht im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde zwar nicht, in diesem Verfahren stehen sich die Beteiligten nämlich grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der ZPO gegenüber (BGH NJW 2007, 2993 = InVo 2007, 295). Das bedeutet, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Ungeachtet dessen muss der Gläubiger eben dies tun.

… und war in der Sache ganz unnötig

In der Sache hätte sich die Gläubigerin diesen weiten Weg ersparen können. Steht im Streit, ob eine Vollstreckungsklausel benötigt wird, sollte immer dem Grundsatz des sichersten Weges gefolgt und die Vollstreckungsklausel beantragt werden. Alle dafür nach § 727 ZPO erforderlichen notariellen Urkunden liegen vor bzw. sind ohne großen Aufwand zu beschaffen, weil sich die Rechtsnachfolge unmittelbar aus dem Grundbuch ergibt. Insoweit bedarf es auch keiner Zustellung umfangreicher notarieller Verträge oder sonstiger Urkunden. Es steht auch nicht in Frage, dass der Grundschuldgläubigerin ein Anspruch auf die Urkunden zusteht.

FoVo 7/2018, S. 134 - 138

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