Die Rechte des Schuldners

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht nach § 850l ZPO anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Für die vergangenen sechs Monate muss der Schuldner die Kontoauszüge vorlegen, um diesen Nachweis zu führen.

 

Hinweis

Legt der Schuldner die Kontoauszüge aus den letzten sechs Monaten nur unvollständig vor, so genügt dies nicht als Nachweis dafür, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten ganz oder überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind (AG Brühl JurBüro 2011, 270; Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850l Rn 3).

Zukunftsprognose: Schauen Sie genau hin!

Hinsichtlich der Erwartung, dass in den auf die Antragstellung folgenden zwölf Monaten keine pfändbaren Bezüge eingehen, muss der Gläubiger sehr genau hinschauen. Im konkreten Fall war der Schuldner bereits im Ruhestand, sodass es keine Erwartung gab, dass sein künftiges Einkommen die bereits gewährten Renten übersteigt. Macht der Schuldner allerdings geltend, nur Hartz IV zu beziehen, so findet spätestens alle sechs Monate eine Überprüfung statt und der Schuldner muss sich permanent um eine neue Arbeitsaufnahme bemühen. Da die Pfändung "bis zu" zwölf Monate aufgehoben werden kann, muss der Gläubiger gegebenenfalls geltend machen, dass der Freistellungszeitraum kürzer als zwölf Monate bemessen wird.

Hier hat der Gläubiger den Vorrang

Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.

Entgegenstehende Belange

Gegen die partielle Aufhebung des Kontos kann zunächst die Qualität der Forderung sprechen. Vollstreckt der Gläubiger wegen einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung (§ 850f Abs. 2 ZPO) oder wegen einer Unterhaltsforderung (§ 850d ZPO), zeigt schon das Gesetz seine Privilegierung. Deshalb ist seinen Pfändungsinteressen der Vorrang vor der nur geringfügigen Belastung des Schuldners durch die fortdauernde Pfändung zu geben. Überwiegende Belange des Gläubigers stehen auch dann entgegen, wenn nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass Einmalzahlungen oder sonstige pfändbare Unterstützungsleistungen während der Ruhensfrist eingehen könnten. Der Gläubiger muss hier an Nachzahlungen zum Einkommen, an Vorschusszahlungen, an Steuererstattungen oder auch die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen denken.

 

Praxistipp

Anders als der Gläubiger im konkreten Fall getan hat, sollten solche Belange generell geltend gemacht werden, um in jedem Fall die Freistellungsfrist zu verkürzen.

FoVo 7/2017, S. 137 - 139

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