Zufluss ist pfändbar

Der Antrag des Schuldners ist nach § 850f Abs. 1b ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Bildungskredite sind von der Unpfändbarkeit nicht umfasst; vgl. § 54 SGB I i.V.m. § 850i ZPO.

Ein Härtefall im Sinne des § 765a ZPO ist ebenfalls nicht erkennbar und nicht dargelegt. Dem Antrag des Schuldners konnte daher nicht stattgegeben werden.

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