Pfändungsschutz für Landwirte

Nach § 851a ZPO ist die Pfändung von Forderungen, die einem die Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zustehen, auf seinen Antrag vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als die Einkünfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind. Der BGH hatte zu entscheiden, ob "Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete" in Bayern zu solchen pfändungsgeschützten Forderungen gehören.

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