Beim Vertragsschluss beginnt das Forderungsmanagement

Der Gläubiger kann nach der Entscheidung des BGH auch im Zusammenhang mit unterhaltsrelevanten Waren oder Dienstleistungen für Kinder nicht erwarten, seine Lösung im Vollstreckungsrecht zu finden. Die Regelung des § 76 EStG ist eindeutig: Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. Der Gläubiger muss deshalb versuchen, sich schon vor dem Vertragsabschluss der Bonität des Schuldners zu versichern. Die klassischen Auskunfteien sind hier der Partner.

 

Hinweis

Solche Leistungen können vom Gläubiger auch mit dem Forderungsfactoring verbunden werden. Der Auskunftsdienstleister übernimmt das Risiko einer "fehlerhaften" Auskunft, kauft die Forderung, wenn sie doch notleidend wird, und übernimmt dann das weitere Inkasso.

Die zweite Stufe der Forderungssicherung betrifft den Vertragsinhalt. Bei Forderungen in gewisser Höhe muss der Gläubiger erwägen, inwieweit er von dem Schuldner Sicherheiten verlangt. Mitschuldner, Bürgen, Sicherheitsleistungen sind mögliche Instrumente. Dies war im vorliegenden Fall angesichts der geringen Forderungshöhe allerdings nicht angezeigt. Dabei führt eine Vielzahl von Ausfällen bei kleinen Forderungen zum gleichen Schaden wie ein Ausfall bei einer großen Forderung.

Lösung im Payment-System suchen

Letztlich muss der Gläubiger überlegen, welche Zahlungsmöglichkeiten er dem Schuldner eröffnet. Dabei kann er auf Barzahlung oder Vorkasse bestehen oder eben auf Zahlungssysteme von Payment-Partnern zurückgreifen. Auch dem liegt zugrunde, dass die Payment-Anbieter dem Gläubiger einen Teil oder das ganze Risiko der Forderungsrealisierung abnehmen.

Vollstreckung: Manchmal hilft die qualifizierte Vollstreckung

Richtig hat der Gläubiger im konkreten Fall auch geprüft, ob ein Fall der vorsätzlich unerlaubten Handlung vorlag, weil die Schuldnerin schon beim Abschluss des Kaufvertrages wusste, dass sie den Kaufpreis nicht würde entrichten können, weil sie bereits zahlungsunfähig war. Es liegt dann ein Eingehungsbetrug vor, der den deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB begründet. Dem Schuldner ist dann nach § 850f Abs. 2 ZPO nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Allerdings genügten die Einnahmen der Schuldnerin im konkreten Fall nicht, um die Pfändungsfreigrenze zu überschreiten. Die qualifizierte Titulierung verhindert aber auch, dass die Forderung in einem Insolvenzverfahren untergeht, wenn sie deliktisch angemeldet wird, § 302 InsO.

Vollstreckung: Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen

Neben der qualifizierten Forderung ist zu sehen, dass der Schuldner von den gesetzlich Unterhaltsberechtigten profitiert, §§ 850c Abs. 1, 850k Abs. 2 ZPO. Insoweit muss geprüft werden, ob ein Antrag auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen nach § 850c Abs. 4 ZPO gestellt werden kann. Der konkrete Fall gab dafür keinen Anlass.

An Mithaftung denken

Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Kinderschuhen um Gegenstände des täglichen Lebensbedarfes handelt, kommt eine Mithaftung des Ehegatten des Schuldners nach § 1357 BGB in Betracht. Ob der Schuldner verheiratet ist und mit wem, kann durch eine erweiterte Melderegisterauskunft (§§ 45, 46 BMG) ebenso wie durch Einsicht in das Personenstandsregister (§§ 61, 62 PStG) ermittelt werden. Der Ehegatte kann schon ohne Mehrkosten bei der Titulierung mit einbezogen werden.

FoVo 7/2016, S. 129 - 131

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