Beschwerdebefugnis der GV fraglich

Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Beschwerde der GV zulässig ist. Zwar hat das AG die Beschwerde zugelassen, so dass die Entscheidung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG (zur Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG auch im Rahmen der Erinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO vgl. BGH DGVZ 2008, 187; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 5 GvKostG Rn 5) grundsätzlich beschwerdefähig ist. Allerdings ist zweifelhaft, ob der GV eine Beschwerdebefugnis zukommt. Der GV ist Organ der Zwangsvollstreckung und nicht Partei des Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. BGH NJW 2004, 2979). Grundsätzlich steht ihm daher gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn 37; MüKo zur ZPO/Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 793 ZPO Rn 7, jeweils m.w.N.).

Eigeninteresse des GV genügt nicht

Zwar ist der GV durch eine gerichtliche Entscheidung, die seinen Kostenansatz herabsetzt, mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt, weil sich durch die Entscheidung die ihm überlassenen Gebührenanteile mindern (für eine Erinnerungs- und Beschwerdebefugnis in einer solchen Konstellation daher OLG Hamburg MDR 2000, 602; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 793 Rn 4; MüKo zur ZPO/Schmidt/Brinkmann, a.a.O., § 793 Rn 7). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das GvKostG nur das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Kostenschuldner und Staatskasse regelt. Entsprechend räumt § 5 Abs. 2 GvKostG ein Erinnerungsrecht gegen den Kostenansatz nur dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein, nicht aber dem GV (vgl. auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 5 GvKostG, BT-Drucks 14/3432, S. 26: "Der Gerichtsvollzieher ist wie nach geltendem Recht an dem Erinnerungsverfahren nicht beteiligt. In dem Verfahren geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Staatskasse und Bürger. Die Staatskasse ist alleiniger Gläubiger des Kostenanspruchs"). Es spricht daher viel dafür, den Gerichtsvollzieher, der sich gegen die Kürzung seines Kostenansatzes wendet, auf Ansprüche gegen seinen Dienstherrn zu verweisen, die im Verwaltungsverfahren geltend zu machen sind (vgl. LG Konstanz DGVZ 2002, 139; Zöller/Stöber, a.a.O.).

Beschwerdebefugnis der GV fraglich

Letztendlich kann dies allerdings dahinstehen. Das AG hat zu Recht festgestellt, dass der Gerichtsvollzieherin die verlangte Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nach KV Nr. 207 GvKostG nicht zusteht.

Streitgegenstand: Nr. 207 KVGvKostG

Nach KV Nr. 207 GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) eine Gebühr, die – entsprechend der Nachbemerkung im Kostenverzeichnis – jedoch nicht entsteht, "wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist".

Sinn der Regelung

Der Gebührentatbestand in KV Nr. 207 GvKostG wurde eingeführt, um eine Vergütung für einen – nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO nunmehr möglichen – isolierten Güteversuch zu gewähren. Ohne diesen Gebührentatbestand würde der GV bei einem isolierten erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeit keinerlei Gebühren erhalten. Der neue Gebührentatbestand soll jedoch nicht dazu dienen, den – gem. § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu unternehmenden – Güteversuch im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO zusätzlich zu vergüten. Ein solcher Güteversuch ist mit der Gebühr für die Pfändung abgegolten (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucks 16/10069, S. 48; s. auch BR-Drucks 304/08; LG Dresden BeckRS 2013, 13788 unter Hinweis auf Kessel, DGVZ 2012, 213 und Sternal, in: Kindl u.a., Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 802c Rn 26; Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 1.1.2014, § 802b Rn 21).

Keine Konstruktion des isolierten Auftrages

Entgegen der Auffassung der GV liegt hier kein isolierter Antrag für einen Güteversuch vor, sondern eine gleichzeitige Beauftragung mit einem Versuch einer gütlichen Einigung und mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.

Die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin ausdrücklich damit beauftragt, die Vollstreckung in Höhe eines Teilbetrags von 1.000 EUR zu betreiben und dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen. Allein aus der Tatsache, dass im Rahmen der von der Gläubigerin vorgegebenen Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen die erfolglose gütliche Einigung als Voraussetzung für Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 Nr. 4 und § 802c ZPO genannt wird, ergibt sich kein isolierter Auftrag für einen Güteversuch. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der vorgegebenen Reihenfolge die Sachpfändung bzw. die Einholung der Vermögensauskunft erst dann zu betreiben ist, wenn die gütliche Einigung nicht erzielt werden kann. Allein dies macht den Auftrag für einen Güteversuch jedoch noch nicht zu einem isolierten Auftrag. Hätte die Glä...

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