Tenoriert: "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz"

Der Gläubiger betreibt gegen die SU die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil, dessen Urteilsformel in Ziffer 1 und 2 wie folgt lautet:

“1. Die Beklagte [= SU] wird verurteilt, an den Kläger [= Gläubiger] ab 1.12.2009 bis zu seinem Tod eine monatliche Altersrente von jeweils weiteren 934,19 EUR, fällig zum 1. eines jeden Monats, nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.6.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.906,93 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.6.2009 zu bezahlen.“

GV lehnt Vollstreckung ab

Der Gläubiger erteilte dem GV einen Vollstreckungsauftrag, wobei er die Formulierung "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" als "Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" verstanden wissen wollte. Der GV lehnte es ab, diesen Vollstreckungsauftrag durchzuführen, da ihm die Bezeichnung der Höhe der Zinsen nicht richtig erschien.

Anträge und Rechtsmittel erfolglos

Das Prozessgericht hat einen Urteilsberichtigungsantrag abgelehnt, Vollstreckung und Be­schwerdegericht haben die Erinnerung gegen die Amtsverweigerung des GV für unbegründet erachtet.

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