Das AG hat den Antragsgegner zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 1.241 EUR ab 1.6.2014 und von rückständigem Trennungsunterhalt in Höhe von 3.875 EUR nebst Zinsen an die mittellose Antragstellerin verpflichtet. Zugleich hat es gem. § 116 Abs. 3 FamFG auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Erst nach Verkündung der Entscheidung hat der Antragsgegner die Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 FamFG wegen eines ihm angeblich drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils beantragt.

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