Vollstreckungsgegenklage aus zweierlei Recht

Der Kläger wendet sich aus eigenem Recht gegen die dingliche und persönliche sowie zugunsten seiner Ehefrau gegen die persönliche Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.

Der überteuerte Kauf

Der Kläger erwarb Wohnungseigentum zu einem Kaufpreis von 190.000 EUR, das der Verkäufer nach Angabe des Klägers eine Woche zuvor für 95.000 EUR angeschafft hatte. Die beklagte Bank bewertete den Sachwert des Objektes nach Besichtigung mit 187.200 EUR. Darauf schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der Beklagten einen Darlehnsvertrag über die Kaufsumme. Der Voreigentümer bestellte eine Grundschuld in gleicher Höhe und unterwarf sich neben dem Kläger der dinglichen Zwangsvollstreckung; der Kläger und seine Ehefrau unterwarfen sich zugleich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen. Der Darlehensvertrag wurde ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr bedient. Die Beklagte betreibt wegen eines Teilbetrages die Zwangsvollstreckung. Im Wege der Vollstreckungsgegenklage greift der Kläger die Wirksamkeit der Verträge wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten an. Während das LG die Klage abgewiesen hat, gab das OLG ihr statt.

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