GV darf nach zwei Jahren Abnahme nicht verweigern

Auf die Erinnerung des SU gemäß § 766 ZPO wird die zuständige GV angewiesen, die beantragte Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen bzw. einzustellen, dass die SU aufgrund der früheren Abgabe der e.V. am 3.1.2011 nicht zur Vermögensauskunft verpflichtet sei.

Richtige Anspruchsgrundlagen werden gesehen

Die von der OGV zur Begründung herangezogene Sperrwirkung des § 903 ZPO greift nicht, da diese Vorschrift seit dem 1.1.2013 weggefallen ist. Die in § 39 Ziffer 1 EGZPO geregelte Ausnahme greift nicht, da kein Altauftrag vorliegt. Die Sperrfrist beträgt zwei Jahre, vgl. § 39 Ziffer 4 EGZPO, § 802d ZPO. Diese Frist ist vorliegend abgelaufen.

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