Leitsatz (amtlich)

Für eidesstattlichen Versicherungen, die nach altem Recht abgegeben wurden, ist wegen § 39 Nummer 4 Satz 1 EGZPO die 2-jährige Sperrfrist nach § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO maßgeblich.

 

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 07.03.2013 wird der Gerichtsvollzieher im Verfahren 16 DRII-0261/13 angewiesen, gemäß Gläubigerauftrag vom 06.02.2013 die Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen.

 

Gründe

Aufgrund eines Vollstreckungsbescheides beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 06.02.2013 die Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher wies den Antrag kostenpflichtig zurück, weil der Schuldner die eidesstattliche Versicherung am 06.05.2010 abgegeben hatte und somit die maßgebliche Frist von 3 Jahren nach § 903 ZPO a.F. noch nicht abgelaufen sei.

Mit Schreiben vom 07.03.2013 teilte die Gläubigerin mit, dass sie ihren Antrag aufrechterhalte und keine Kosten überweisen werde. Der Gerichtsvollzieher hat dieses Schreiben als Vollstreckungserinnerung ausgelegt und dem Vollstreckungsgericht vorgelegt.

Die Erinnerung der Gläubigerin ist zulässig nach § 766 Absatz 2 Alternative 1 ZPO und auch begründet.

Die Aufrechterhaltung des Antrags der Gläubigerin mit Schreiben vom 07.03.2013 nach dessen vorheriger Zurückweisung ist als Vollstreckungserinnerung nach §§ 766 Absatz 2 Alternative 1 ZPO auszulegen, weil die Gläubigerin zum Ausdruck gebracht hat, dass sie mit der Zurückweisung des Auftrages nicht einverstanden ist.

Die Vollstreckungserinnerung ist auch begründet, weil der Gerichtsvollzieher nach § 802 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO beim Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO einzuholen hat und dem nicht die 3-jährige Sperrfrist des §§ 903 ZPO a.F. entgegensteht.

Am 01.01.2013 ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwvollstrÄndG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2258 ff.) in Kraft getreten. Danach hat der Schuldner anders als nach dem bisherigen Verfahren (vgl. § 807 Absatz 1 ZPO a.F.) bei Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sein Vermögen zu offenbaren, wobei statt eidesstattlicher Versicherung nunmehr von Vermögensauskunft gesprochen wird (vgl. § 900 Absatz 1 ZPO a.F. sowie § 802 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO). Da der Auftrag der Gläubigerin zur Einholung der Vermögensauskunft erst nach dem Inkrafttreten des ZwvollstrÄndG beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist und nach der Übergangsregelung des § 39 Nummer 1 EGZPO für die Abgrenzung zwischen der Anwendung alten und neuen Rechts auf den Zeitpunkt des Auftragseingangs abgestellt wird, ist für den Vollstreckungsauftrag die Neuregelung maßgebend. Deswegen konnte die Gläubigerin einen Antrag nach § 802 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO stellen.

Dem Anspruch der Gläubigerin auf Abgabe der Vermögensauskunft steht nun nicht die am 06.05.2010 abgegebene eidesstattliche Versicherung entgegen. Maßgeblich ist nämlich allein die 2-jährige Sperrfrist des § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO und nicht die 3-jährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. (so z.B. Harnacke/Bunghardt DGVZ 2013, 6, Fall 23; Goebel, die Reform der Sachaufklärung, Seite 187, RdNr. 7; Vollkommer NJW 2012, 3686, Ziffer VIII. letzter Satz; AG Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013, 27 M 59/13; AG Würzburg, Beschluss vom 25.02.2013, 1 M 808/13; a.A. z.B.: AG Landsberg, Beschluss vom 25.02.2013, 2 M 342/13; AG Hof, Beschluss vom 28.02.2013, 1 M 845/13), so dass nach Ablauf der 2-jährigen Frist die Vermögensauskunft einzuholen ist.

Dass es auf die 2-jährige Sperrfrist des § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO ankommt, auch wenn die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben wurde, ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 39 Nummer 4 Satz 1 EGZPO. Dort heißt es "Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich". Danach steht eine nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung einer nach neuem Recht abgegeben Vermögensauskunft in ihrer Wertigkeit gleich, so dass unter den Begriff der Vermögensauskunft nach § 802 d Absatz 1 Satz 1 ZPO auch die frühere eidesstattliche Versicherung fällt.

Dieses Ergebnis beruht nicht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Im Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 13.06.2008 war in § 802 d Absatz 1 Satz 1

ZPO entsprechend § 903 ZPO a.F. eine 3-jährige Sperrfrist vorgesehen (Bundesdrucksache 16/10069, S. 6). Dieses Frist wurde dann aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 17.06.2009 auf 2 Jahre verkürzt (Bundesdrucksache 16/13432, S. 9, 2. Spalte). Zur Begründung wurde ausgeführt "Die nach der jetzigen Rechtslage und im Gesetzentwurf des Bundesrates in Absatz 1 Sa...

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