Persönliche und berufliche Bedürfnisse berücksichtigen …

Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach § 850f Abs. 1b) i.V.m. § 850 Abs. 4 S. 1 ZPO pfändbaren Teil seines Kontoguthabens einen weiteren Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

… soweit dies nicht schon geschehen ist!

Das Vollstreckungsgericht hat dabei zutreffend berücksichtigt, dass in dem pfändungsfreien Betrag nach § 850k Abs. 1 i.V.m § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO bereits Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz vorgesehen sind. Nicht immer wird dies in der Praxis so konsequent ohne Hinweis des Gläubigers berücksichtigt. Bedauerlich ist, dass nicht konkret festgestellt wird, welche Aufwendungen erforderlich sind, um den Arbeitsplatz mit dem ÖPNV zu erreichen. Auch bleibt offen, ob es unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der überwiegenden Belange des Gläubigers der Schuldnerin nicht zumutbar ist, an ihren neuen Arbeitsort umzuziehen. Der Höhe nach bedarf es grundsätzlich keiner Kilometerpauschale. Ausreichend ist vielmehr die Berücksichtigung der tatsächlichen Mehrkosten, d.h. des Mehraufwandes an Kraftstoff.

Steuererstattungsansprüche pfänden

Der Gläubiger ist mit seinem Einwand nicht durchgedrungen, den Schuldner auf die sich aus der erheblichen Fahrtstrecke ergebenden Werbungskosten und damit Steuererstattungsansprüche schon im Verfahren nach § 850f Abs. 1 ZPO zu verweisen. Da sich der Schuldner auch einen monatlichen Steuerfreibetrag eintragen lassen kann, überzeugt dies nicht. In Höhe der sich daraus ergebenden Steuerersparnis und des Anstiegs des Nettolohns ergibt sich nämlich, dass der Schuldner insoweit nicht bedürftig ist. Ungeachtet dessen muss diese Streitfrage nicht bis zu Ende verfolgt werden. Der Gläubiger steht sich nämlich tatsächlich viel besser, wenn er die Steuererstattungsansprüche nun pfändet. Einen Freibetrag gibt es hier nicht. Auch § 850f Abs. 1 ZPO kommt dann an der Quelle nicht zum Tragen.

FoVo 3/2016, S. 51 - 52

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge