Räumungsurteil mit Räumungsfrist

Der Beklagte ist vom AG zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Wohnung der Klägerin verurteilt worden. Das LG hat seine Berufung zurückgewiesen und ihm eine Räumungsfrist bis zum 31.7.2012 gewährt. Es hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

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