Antragstellung auf S. 1

In dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen ist auf der rechten Seite im zweiten Kasten nach den Anträgen auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen, von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sowie auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen noch eine weitere Antragstellung in einem freien Kästchen möglich. Jetzt ist also ein Kreuz zu setzen und in den seitlichen Zeilen einzufügen "privilegierte Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO".

Begründung auf S. 8

Auf Seite 8 des Formulars befindet sich dann die Rubrik "Sonstige Anordnungen". Hier ist zu begründen, in welcher Weise der Nachweis geführt wird, dass die Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Weiterhin ist darzulegen, wie hoch der unpfändbarer Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners zu bemessen ist. Er bestimmt sich nach dem notwendigen Unterhalt des Schuldners, der sich wiederum in seinem individuellen Sozialhilfebedarf ausdrückt (hierzu BGH FoVo 2013, 50, in diesem Heft). Soweit die vorhandenen Zeilen nicht ausreichen, muss der Gläubiger eine gesonderte Anlage beifügen.

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