Leitsatz

1. Wenn und soweit das in einem Altersvorsorgevertrag im Sinne der §§ 1, 5 AltZertG angesparte Kapital aus gefördertem Altersvorsorgevermögen, geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen oder gezahlten Zulagen stammt, ist es auch dann unpfändbar, wenn der Schuldner berechtigt ist, den Altersvorsorgevertrag jederzeit zu kündigen.

2. Die Unpfändbarkeit des angesparten Kapitals eines Altersvorsorgevertrags tritt nur ein, soweit der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83 ff. EStG) vorlagen oder eine Zulage bereits gewährt worden war.

BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – IX ZR 21/17

1 I. Der Fall

Zugriffsgegenstand Riesterrente

Die Schuldnerin schloss bei dem beklagten Versicherer zum 1.10.2010 einen Riesterrentenvertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) ab. Nach § 14 AVB stand der Schuldnerin das Recht zu, die Versicherung zu kündigen. Die Schuldnerin zahlte 120 EUR im Jahr 2010 und 213 EUR im Jahr 2011 ein. Anschließend stellte die Beklagte den Vertrag auf Antrag der Schuldnerin beitragsfrei. Ob die Schuldnerin einen Antrag auf Zulage gestellt und staatliche Zulagen erhalten hat, ist streitig. Ohne Berücksichtigung staatlicher Zulagen beträgt der Rückkaufswert 172,90 EUR.

Insolvenzverwalter kündigt den Vertrag

Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet wurde, kündigte der Insolvenzverwalter den Rentenversicherungsvertrag und forderte den Versicherer auf, den zunächst mit 601,69 EUR errechneten Rückkaufswert auszuzahlen, was dieser ablehnte. Während das AG die Klage abgewiesen hat, gab das LG ihr teilweise statt. Hiergegen richtet sich die Revision des Versicherers, der eine grundsätzliche Klärung der Frage erstrebt.

2 II. Aus der Entscheidung

Ausgangspunkt: Kündigungsrecht nur bei Pfändbarkeit

Das LG geht zutreffend davon aus, dass dem Kläger ein Kündigungsrecht nur zusteht, soweit der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Die streitgegenständliche Rentenversicherung ist eine Lebensversicherung im Sinne der §§ 150 bis 171 VVG. In eine solche private Lebensversicherung kann vollstreckt werden, es sei denn, sie unterfällt Pfändungsschutzvorschriften (BGH ZIP 2012, 34).

Unpfändbarkeit aus verschiedenen Blickwinkeln

Zu Unrecht meint das LG, dass die von der Schuldnerin abgeschlossene Rentenversicherung nur unter den Voraussetzungen des § 851c ZPO unpfändbar sei. Vielmehr kommt auch eine Unpfändbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG in Betracht. Der Pfändung unterworfen sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO Forderungen in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit, als sie übertragbar sind. Soweit danach eine Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist, ist sie grundsätzlich auch kein Bestandteil der Insolvenzmasse (vgl. BGH ZIP 2001, 1248; BGH WM 2013, 572; BGH WM 2014, 1141 Rn 14). Dies gilt auch für die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag.

Umfang der mangelnden Übertragbarkeit beschränkt

Gemäß § 97 S. 1 EStG sind das nach § 10a EStG oder Abschnitt XI des EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar. Welche Leistungen als geförderte Altersvorsorgebeiträge anzusehen sind, ergibt sich aus § 82 EStG. Im Streitfall entscheidend ist gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 EStG, dass der Zulageberechtigte entsprechende Beiträge oder Tilgungsleistungen zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags erbringt, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist.

Diese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfüllt. Der von der Schuldnerin mit der Beklagten abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist gemäß § 5 AltZertG zertifiziert. Die Schuldnerin hat in den Jahren 2010 und 2011 Altersvorsorgebeiträge an die Beklagte gezahlt. Das LG hat unterstellt, dass die Schuldnerin einen Zulagenantrag gestellt hat und entsprechende Zulagen gezahlt worden sind. Der vom LG zugesprochene Rückkaufswert ergibt sich aus den gezahlten Altersvorsorgebeiträgen und den Erträgen.

Anforderungen des § 851c ZPO sind unerheblich

Entgegen der Auffassung des LG kommt es nicht darauf an, ob der Rentenversicherungsvertrag zusätzlich die Anforderungen des § 851c ZPO erfüllt.

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass das im Rahmen eines Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 1 AltZertG gebildete Altersvorsorgevermögen aufgrund der steuerlichen Förderung einschließlich der Erträge, der laufenden Beiträge sowie der staatlichen Zulage gemäß § 851 ZPO unpfändbar is...

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