Jeder Richter und jeder Rechtspfleger kennt und nutzt den von Zöller herausgegebenen Kommentar zur Zivilprozessordnung. Das allein ist Grund genug dafür, dass der Gläubiger und seine Bevollmächtigten, seien es Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen, ihrerseits den Zöller nutzen, um zu wissen, welche Voraussetzungen das Organ oder das Rechtsmittelgericht annehmen und prüfen wird.

Die Neuauflage hat sowohl vielfältige Änderungen in der Gesetzgebung – aus der Sicht des Zwangsvollstreckungsrechtes ist hier in erster Linie die Reform des Kontopfändungsschutzes zu nennen – als auch die Weiterentwicklung der Rechtsprechung – hier sollen das automatisierte Mahnverfahren und die Problematik der Vollstreckungsklausel bei einer notariellen Grundschuld genannt sein – vollständig und praxisnah aufgearbeitet. Man muss nicht jede Auffassung der Autoren teilen. Sie sind jedoch immer aktuell, vollständig und praxisnah und die Autoren verschweigen andere Auffassungen nicht. Deshalb nutzt der Zöller dem Anwender in doppelter Hinsicht: Zum einen zeigt er auf, wie die Rechtsprechung die verschiedenartigen prozessrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Probleme löst und wo Einzelfälle einer abweichenden Beurteilung bedürfen. Zum anderen eröffnet der Kommentar dem Leser die Möglichkeit, über die Rechtsprechung und Nachweise vertiefend in die Prob­lematik und die Argumentation unterschiedlicher Auffassungen einzusteigen.

Für die Inkassounternehmen wird bei der Kommentierung zu § 788 ZPO deutlich, dass der Gläubiger die Kosten für deren Bemühungen im Zwangsvollstreckungsverfahren in dem durch § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO vorgegebenen Rahmen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe der nach dem RVG dem Rechtsanwalt geschuldeten Kosten erstattet verlangen kann. Dies ist nur konsequent, da der Gesetzgeber mit der Reform des Rechtsberatungsgesetzes die beiden Rechtsdienstleister im Bereich der Mobiliarzwangsvollstreckung mit § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auf eine Stufe gestellt hat. Umso bedauerlicher ist es, dass bei der Kommentierung zu § 79 ZPO am Ende nicht gesehen wird, dass § 4 Abs. 4 RDGEG einen prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch beschreibt, der wegen der besonderen Gefahren eines Vorgehens im Mahnverfahren betragsmäßig beschränkt ist, weitergehende materiell-rechtliche Ansprüche jedoch unberührt lässt. Eine andere Sichtweise würde gegen Art. 3 und 12 GG verstoßen. Danach ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und die Berufsfreiheit für alle betroffenen Kreise in gleicher Weise zu gewährleisten. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn Rechtsanwalt und Inkassounternehmen für die gleiche Tätigkeit, nämlich das Betreiben des Mahnverfahrens, letztendlich eine unterschiedliche Vergütung erhalten würden. Wollte man dies anders sehen, müsste man die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten stets verneinen, weil die Beauftragung eines teureren Rechtsanwaltes mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens dann stets einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB begründen würde.

Eine unschätzbare Hilfestellung gibt der Kommentar bei der Forderungspfändung, wo viele mögliche Zugriffsobjekte genannt werden (Zöller-Stöber, § 829 Rn 33), die dem Berufsanfänger helfen, die Möglichkeiten der Forderungspfändung zu erkennen, und dem erfahrenen Rechtsanwender die notwendige Sicherheit, argumentative Tiefe und immerwährende Aktualität bieten.

Erneut positiv hervorzuheben ist, dass jede kostenrelevante Vorschrift sowohl die für das gerichtliche Verfahren entstehenden Gebühren als auch die Gebühren des Rechtsanwaltes benennt. An vielen Stellen vorhandene Formulierungshilfen und das Verfahrenswerte-ABC sind weitere Elemente eines für die Praxis geschriebenen und dort unverzichtbaren Kommentars. In der Bibliothek des "Vollstreckers" darf der Zöller nicht fehlen.

Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, 3.451 Seiten, 165 EUR, ISBN 978–3–504–47018–0

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