Das BAG gibt der Gläubigerin recht. § 788 Abs. 2 ZPO bilde keine Grundlage für eine Kostenfestsetzung gegen die Gläubigerin zugunsten des Schuldners. Die Norm betrifft die Kosten des Gläubigers für die Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1, die grundsätzlich mit der Hauptsache beizutreiben sind, aber nach Abs. 2 auch festgesetzt werden können. Auch die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Gläubigerin im Beschluss zur Aufhebung des Arrest umfasst keine Vollstreckungskosten des Schuldners.

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