Auch der Gläubiger kann zum Schuldner werden

Für den Gläubiger ist die Situation ärgerlich: Gerichtlich wird festgestellt, dass der Schuldner verpflichtet ist, die berechtigte Forderung auszugleichen. Der aber weigert sich und entzieht sich der Vollstreckung. Der Rechtsanwalt ist bemüht, bleibt am Ende aber erfolglos und muss dem Gläubiger zu allem Überdruss auch noch eine Rechnung präsentieren. Nun schaltet der Gläubiger auf stur und verweigert den Ausgleich der anwaltlichen Vergütungsrechnung.

Aber auch der Schuldner kann zum "Wiederholungstäter" werden

Vertritt der Rechtsanwalt den Schuldner, vermag es nicht zu überraschen, dass dieser sein säumiges Verhalten auf seinen bisherigen Bevollmächtigten überträgt und dessen Rechnung in gleicher Weise nach getaner Arbeit unbeachtet und unausgeglichen lässt.

 

Hinweis

Wird der Schuldner vertreten, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich gut beraten, nur nach der Begleichung eines angemessenen Vorschusses tätig zu werden. So kann der Vergütungsanspruch hinreichend gesichert werden. Der Rechtsverteidigungsdruck des Schuldners kann die Leistung des Vorschusses unterstützen.

Die Option: Kostenfestsetzung nach § 11 RVG

So verständlich der Ärger des Gläubigers und so unverständlich das Verhalten des Schuldners ist, ändert es doch nichts an der Vergütungspflicht gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt. § 11 RVG stellt ihm einen vereinfachten Weg zur Festsetzung der Vergütung und damit einer unkomplizierten Schaffung eines Vollstreckungstitels zur Verfügung.

 

Hinweis

Die Praxis zeigt, dass gewöhnlich schon der Antrag genügt, um das Zahlungsverhalten des (meist früheren) Mandanten zu ändern.

Die nachfolgende Arbeitshilfe soll eine schnelle und effektive Antragstellung gewährleisten.

 

Musterformulierung

An das Amtsgericht – als Vollstreckungsgericht – in …

In der Zwangsvollstreckungssache

Gläubiger ./. Schuldner

Az: …

wird gemäß § 11 RVG beantragt,

die aus der anliegenden Gebührenrechnung ersichtlichen anwaltlichen Gebühren und Auslagen gegen den … (Schuldner/Gläubiger) zuzüglich der Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses festzusetzen.

Sodann wird beantragt auszusprechen, dass der festgesetzte Betrag mit 5/9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit der Antragstellung
seit dem …

zu verzinsen ist.

Weiterhin wird beantragt, dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses nebst Zustellbescheinigung zu erteilen.

Das erkennende Gericht ist nach § 11 RVG für die Kostenfestsetzung zuständig, weil bei ihm bzw. in seinem Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung beantragt wurde. Die Festsetzung nach § 11 RVG folgt insoweit der Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung im Allgemeinen nach § 788 Abs. 2 ZPO.

Soweit das erkennende Gericht dem nicht zu folgen vermag, wird um einen rechtlichen Hinweis gebeten. Schon jetzt wird hilfsweise und rein vorsorglich beantragt, in diesem Fall den Antrag an das sachlich für zuständig erachtete Gericht zu verweisen. Schon jetzt wird darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, dass in keinem Fall das Prozessgericht zuständig ist (BGH NJW 2005, 1273; so schon zuvor OLG Dresden JurBüro 2005, 50; BayObLG JurBüro 2003, 326; OLG Köln MDR 2000, 1276 und OLG Koblenz JurBüro 2002, 199).

Zur Begründung des Antrages darf Folgendes ausgeführt werden:

Der Unterzeichner hat den

Schuldner
Gläubiger

in dem folgenden Zwangsvollstreckungsverfahren vertreten: …

Hierfür sind die aus der/den anliegenden Gebührenrechnung(en) ersichtlichen Gebühren und Auslagen angefallen.

Die Gebühren sind auch fällig, was sich daraus ergibt, dass …

der … Zahlungen hierauf nicht geleistet hat.
die geleisteten Vorschusszahlungen in Abzug gebracht sind.

Dem … (Schuldner/Gläubiger) wurde die von dem Unterzeichner handschriftlich unterzeichnete Gebührenrechnung am … mit der Bitte um Ausgleich bis zum … übersandt. Weitere Mahnungen vom … und vom … sind fruchtlos geblieben. Es bedarf mithin der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach § 11 RVG.

Es wird um alsbaldige antragsgemäße Entscheidung gebeten.

Rechtsanwalt

FoVo 12/2018, S. 225 - 227

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