Entscheidung eröffnet Perspektiven

Für Inkassounternehmen eröffnet die Entscheidung neue Perspektiven im Rahmen der Zwangsvollstreckung. § 10 RDG erlaubt registrierten Inkassounternehmen die außergerichtliche Erbringung von Inkassodienstleistungen als Unterfall der Rechtsdienstleistungen. § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erweitert den Tätigkeitsbereich einerseits auf das gerichtliche Mahnverfahren, andererseits auf die Mobiliar-, aber eben nicht auf die Immobiliarzwangsvollstreckung. Letztlich eröffnet § 174 InsO dem registrierten Inkassounternehmen bestimmte Tätigkeiten im Anmeldeverfahren von Forderungen bei der Insolvenz des Schuldners.

Die Systematik der ­Vertretungsbefugnis

Die Beantragung einer Zwangshypothek gehört neben der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung zu den drei Arten der Immobiliarzwangsvollstreckung, § 866 Abs. 1 ZPO. In Anwendung von § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ist die Beantragung der Zwangssicherungshypothek wie der übrigen Verfahren den Inkassounternehmen deshalb verwehrt. Will man mit dem OLG München davon ausgehen, dass sich die Vertretungsbefugnis bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aber nicht nach den Bestimmungen der ZPO, sondern nach denen der Grundbuchordnung richtet, sieht dies allerdings anders aus. Die Begründung des OLG München lässt sich dabei hören und überzeugt. Da alle Eintragungsvoraussetzungen nach § 29 GBO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form darzutun sind und die Prüfung der Eintragungsanordnung von Amts wegen erfolgt, ist ein Rechtsverlust durch die Sichtweise nicht zu besorgen.

Auffassung des OLG nicht unbestritten

Die Auffassung des OLG München ist allerdings nicht ohne Widerspruch geblieben. Demharter (Rpfleger 2012, 619, 620) hält die Entscheidung weder mit dem Wortlaut von § 15 GBO noch mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung für vereinbar.

 

Im Wortlaut: § 15 Abs. 1 S. 1 GBO

Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind.

Demharter will aus dem Wortlaut der Vorschrift ableiten, dass eine der nicht in § 10 Abs. 2 FamFG als vertretungsbefugt anerkannten Personen, im Bereich der Rechtsdienstleister also vor allem Rechtsanwälte und Notare, den Eintragungsantrag nur stellen darf, wenn auch er öffentlich beurkundet oder beglaubigt ist. Erst durch diese Form und die damit verbundenen Belehrungs- und Prüfungspflichten des Notars sei dem Schutzzweck Rechnung getragen. Das erscheint allerdings zu weitgehend. Bei einer – auch nach Demharter ausreichenden – Beglaubigung gibt es nämlich gerade keine Belehrungs- und Prüfungspflichten.

Fazit

Das IKU kann die neuen Möglichkeiten nutzen. Sie sind aber nicht ohne Risiko. Man wird abwarten müssen, ob auch andere GBA der Ansicht des OLG folgen. Wer die Risiken ausschließen will, beauftragt einen Rechtsanwalt oder einen Notar mit der Antragstellung oder lässt den Gläubiger persönlich – auf der Grundlage vorbereiteter Schreiben – handeln.

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