In den letzten Ausgaben haben wir ausführlich über die Reform der Sachaufklärung berichtet. Dabei wurde deutlich, dass die Reform viele für den Gläubiger sinnvolle Instrumente enthält, die aber auch ihren Preis haben. Die Frage nach den Kosten und damit auch nach der Kosten-/Nutzen-Relation wird sich mit dem 2. KostRMoG (FoVo 2012, 21 und 184) noch drängender stellen. Die Vielzahl der neuen Optionen stellt allerdings auch höhere Ansprüche an die Antragstellung. Die nachfolgende Mustervorlage soll Ihnen dabei die Möglichkeit geben, ihre Einzelanträge nach den von Ihnen in verschiedenen Fallkonstellationen bevorzugten Arbeitsabläufen zusammenzustellen. Im Jahre 2013 werden wir einzelne Streitfragen entsprechend der Entwicklung der Rechtsprechung anpassen und die Vorlage so aktuell ­halten.

 

Muster: Umfassender GV-Auftrag mit Regelbefugnissen und Aufenthaltsermittlung

An den (Ober-) Gerichtsvollzieher in …

oder

An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – in …

In der Zwangsvollstreckungssache

… (Gläubiger), vertreten durch: …

gegen

… (Schuldner)

wird anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des … (Titel) vom … , Az: … , und die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des … vom … , Az.: … , sowie die Nachweise zu den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO überreicht und im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,

dem Schuldner den Vollstreckungstitel nebst Vollstreckungsklausel zuzustellen, soweit dies zum Beginn der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 750 ZPO erforderlich ist,
den Aufenthalt des Schuldners nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen zu ermitteln, soweit er unbekannt verzogen ist,
die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Vollstreckungsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich der Kosten für diesen Auftrag nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge beizutreiben,
die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Vollstreckungsforderung in Höhe eines Teilbetrages von … EUR im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich der Kosten für diesen Auftrag beizutreiben.

Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verfahren:

Mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne des § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden./Einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO wird nicht zugestimmt.
Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder ihr die Zustimmung verweigert wurde, ist die Sachpfändung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO zu betreiben.
Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder ihr die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden.
Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder ihr die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner vorzeitig die erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO abgenommen werden.
Hat der Schuldner die Vermögensauskunft in den letzten zwei Jahren bereits abgegeben, soll das Vermögensverzeichnis nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen übersandt werden.
Es soll die Vermögensauskunft Dritter nach § 802l ZPO entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen eingeholt werden.
Es soll die Vorpfändung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen veranlasst werden.

Der Gläubiger möchte

an der Sachpfändung

an der Abnahme der Vermögensauskunft

nicht

teilnehmen, was bei der Terminladung zu berücksichtigen ist.

Soweit der Schuldner die Vollstreckungsforderung vollständig begleicht, hierauf Teilzahlungen erfolgen oder im Wege der Zwangsvollstreckung Beträge eingezogen werden, wird um deren Überweisung auf das Konto … ausschließlich an uns gebeten.

Wird die örtliche Zuständigkeit verneint, wird um unverzügliche formlose Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher unter gleichzeitiger Anzeige der Abgabe gebeten, § 29 GVGA. Soweit die vollständige neue ladungsfähige Anschrift des Schuldners in diesem Zusammenhang bekannt ist, wird um deren Angabe mit der Abgabenachricht gebeten.

Es wird um die Beachtung der nachfolgenden Anträge, Weisungen (§§ 58, 104 GVGA) und Anregungen gebeten:

Aufenthaltsermittlung

Die Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners wird auf die Ermittlung

nach § 755 Abs. 1 ZPO
nach § 755 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
nach § 755 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
nach § 755 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

beschränkt.

Soweit die Ermittlung nach § 755 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 beantragt wird, übersteigt der Wert der Hauptforderung den Betrag von 500 EUR.
Eine Aufenthaltsermittlung nach § 755 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich, da bereits zeitnah eine Einwohnermeldeauskunftsanfrage erfolgt ist. Auf den in der Anlage beigefügten Nachweis wird verwiesen.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Schuldner am … in … geboren ist.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Sozialversicherungsnummer des Schuldners … lautet.

Gütliche Einigung, § 802b ZPO

Einer Teilzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO wir...

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