Kurzbeschreibung

Mit diesem Muster kann ein Gläubiger den Gerichtsvollziehzer beauftragen, den Aufenthaltsort eines Schuldners zu ermitteln. Die Befugnis steht dem Gerichtsvollzieher nicht von Amts wegen zu, sondern ist ihm nur im Rahmen der Erteilung eines Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger gestattet. Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO ist neben einem expliziten Auftrag zur Aufenthaltsermittlung ein konkreter Zwangsvollstreckungsauftrag erforderlich.

Antrag auf Sachpfändung, gütliche Einigung und Aufenthaltsermittlung

An Herrn (Ober-)Gerichtsvollzieher...

in ...

oder

Amtsgericht... – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – in ...

In der Zwangsvollstreckungssache

... – Gläubiger -

vertreten durch den Unterzeichner gegen

... – Schuldner -

wird anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des ... [Titel] vom ... , Az: ..., und die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des ... vom ... , Az.: ... , sowie die Nachweise zu den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO überreicht und im Namen und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,

  • dem Schuldner den Vollstreckungstitel nebst Vollstreckungsklausel zuzustellen, soweit dies zum Beginn der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 750 ZPO erforderlich ist,
  • den Aufenthalt des Schuldners nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen zu ermitteln, soweit er unbekannt verzogen ist,
  • die sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergebende Vollstreckungsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich der Kosten für diesen Auftrag beizutreiben. Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu verfahren, wobei die Vollstreckung mit einer Folgemaßnahme nur fortzusetzen ist, wenn die vorherige Maßnahme fruchtlos bleibt:

    • Mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne des § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.
    • Es soll die Sachpfändung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO betrieben werden.
  • Der Gläubiger möchte an der Sachpfändung nicht teilnehmen, was bei der Terminbestimmung berücksichtigt werden kann.

Soweit der Schuldner die Vollstreckungsforderung vollständig begleicht, hierauf Teilzahlungen erfolgen oder im Wege der Zwangsvollstreckung Beträge eingezogen werden, wird um deren Überweisung auf das Konto (IBAN... ) ... bei der ... ausschließlich an den Unterzeichner gebeten.

Wird die örtliche Zuständigkeit verneint, wird um unverzügliche formlose Abgabe an den zuständigen Gerichtsvollzieher unter gleichzeitiger Anzeige der Abgabe gebeten, § 29 GVGA. Soweit die vollständige neue ladungsfähige Anschrift des Schuldners in diesem Zusammenhang bekannt ist, wird um deren Angabe mit der Abgabenachricht gebeten.

Es wird um die Beachtung der nachfolgenden Anträge, Weisungen (§§ 58,104 GVGA) und Anregungen gebeten:

Aufenthaltsermittlung

Die Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners wird auf die Ermittlung

nach § 755 Abs. 1 ZPO
nach § 755 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
nach § 755 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
nach § 755 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

beschränkt.

Soweit die Ermittlung nach § 755 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 beantragt wird, übersteigt der Wert der Hauptforderung den Betrag von 500 EUR.

  • Eine Aufenthaltsermittlung nach § 755 Abs. 1 ZPO ist nicht erforderlich, da bereits zeitnah eine Einwohnermeldeauskunftsanfrage erfolgt ist. Auf den in der Anlage beigefügten Nachweis wird verwiesen.
  • Ergänzend wird mitgeteilt, dass der Schuldner am ... in ... geboren ist.
  • Ergänzend wird mitgeteilt, dass die Sozialversicherungsnummer des Schuldners ... lautet.

Gütliche Einigung, § 802b ZPO

  • Einer Teilzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO wird ohne Rücksicht auf die Länge des gesetzlichen Tilgungszeitraumes von zwölf Monaten mit der Maßgabe zugestimmt, dass
  • der Schuldner die erste Rate
  • sofort zahlt,
  • binnen einer Woche zahlt,
  • ...zahlt,

    • die monatliche Rate den Betrag von ... EUR nicht unterschreitet,
    • die angebotene Rate der in der Anlage beigefügten Rabattstaffel entspricht,
    • der Schuldner durch Unterlagen oder in sonstiger Weise glaubhaft (§ 185h Nr. 2 GVGA) macht, aus welchen Gründen er in der Lage ist, die Forderung nach dieser Maßgabe zu befriedigen.
    • Soweit der Schuldner bereits an andere Gläubiger Raten zahlt und deshalb den vorstehenden Bedingungen nicht Genüge getan werden kann, soll der Schuldner sich mit mir unter der Rufnummer ... in Verbindung setzen, um eine anderweitige gütliche Einigung erreichen zu können.
    • Die Raten sollen vom Gerichtsvollzieher eingezogen werden und – im Hinblick auf ein mögliches Scheitern der Ratenzahlungsvereinbarung – die Vollstreckungsunterlagen so lange bei ihm verbleiben.
  • Der Gerichtsvollzieher soll die erste Rate einziehen und die Vollstreckungsunterlagen sodann an den Unterzeichner zurücksenden. Der Schuldner ist dabei anzuhalten, die weiteren Raten unmittelbar auf das angegebene Konto einzuzahlen. Die Zahlungsüberwachung übernimmt der Gläubiger.

Sachpfändungsauftrag, §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, wird gebeten, die im...

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