Nur Nichtigkeit des PfÜB zählt

Im Drittschuldnerprozess kann der Drittschuldner nicht eine bloße Fehlerhaftigkeit des PfÜB, sondern nur dessen Nichtigkeit mit Erfolg geltend machen. Nichtigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Beschluss offensichtlich fehlerhaft ist (BAGE 61, 109). Der Drittschuldner muss in einem PfÜB so bezeichnet sein, dass über seine Identität auch für Dritte keine Zweifel bestehen (BGH WM 1987, 1311). Eine ungenaue oder unrichtige Drittschuldnerbezeichnung im PfÜB bewirkt nicht die Nichtigkeit des Beschlusses, wenn trotz der ungenauen oder unrichtigen Bezeichnung zweifelsfrei feststeht, wer Drittschuldner ist (BGH NJW 1967, 821).

Das Fehlen der Bezeichnung "GmbH" führt hier nicht dazu, dass die Drittschuldnerbezeichnung unzureichend ist. Aufgrund der Geschäftsbezeichnung "Bäckerei R" und der angegebenen Adresse "K" besteht kein Zweifel über die Identität der Drittschuldnerin. Kein Streit besteht darüber, dass in K nur eine Gesellschaft die Bezeichnung "Bäckerei R" in ihrem Firmennamen trägt.

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