Ist der Sitz einer Gesellschaft (Schuldner) nicht eindeutig einem AG zugeordnet, so ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an dem Ort zu beantragen, an dem die Verwaltung geführt wird.

AG Berlin-Charlottenburg, Beschl. v. 20.10.2017 – 31 M 5067/17

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