Wurde im Rahmen der Zwangsvollstreckung gleichzeitig mit dem Antrag auf gütliche Erledigung der Sache auch der Antrag gestellt, im Fall der Verweigerung der Zustimmung eine Sachpfändung vorzunehmen oder eine Vermögensauskunft einzuholen, so entsteht die Gebühr nach Nr. 207 GvKostG regelmäßig nicht.

AG Lörrach, 9.8.2013 – 1 M 2326/13

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