Neue Möglichkeiten – neue Kosten

In den letzten Ausgaben wurden bereits verschiedene Aspekte der Reform der Sachaufklärung vorgestellt. Die neuen Möglichkeiten können die Zwangsvollstreckung effektiver gestalten. Die neuen Möglichkeiten dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie auch eine Kostenbelastung mit sich bringen. Hierüber muss der Gläubiger aufgeklärt werden. Er muss bei der Abwägung beraten werden, ob er Aussicht hat, die neuerlichen Kosten auch erstattet zu bekommen, und sich deshalb die weitere Investition lohnt. Immer muss auch die Frage nach den Alternativen gestellt werden.

Aufenthaltsermittlung: eine teure Angelegenheit

Nach § 755 ZPO kann der Gerichtsvollzieher künftig im Auftrag des Gläubigers bei den Meldebehörden oder auf einer zweiten Stufe bei dem Ausländerzentralregister, den Trägern der Rentenversicherung oder dem Kraftfahrtbundesamt den Aufenthalt des Schuldners ermitteln (siehe ausführlich FoVo 2012, 101), wobei die letzten beiden Ermittlungsmöglichkeiten nur zur Verfügung stehen, wenn die Hauptforderung mindestens 500 EUR beträgt. Der Gerichtsvollzieher erhält nach § 10 Abs. 2 S. 3 GvKostG für jede einzelne Auskunft eine Gebühr von 10 EUR. Hinzu kommt nach Nr. 713 KVGvKostG die Auslagenpauschale je Auftrag von 3 EUR sowie ggf. die Dokumentenpauschale. Weiterhin sind dem Gerichtsvollzieher die Gebühren der Auskunftsstelle als Auslagen nach Nr. 708 KVGvKostG in voller Höhe zu erstatten. Die Gebühren der Meldebehörden variieren dabei zwischen 2,50 und 20,00 EUR, während die ­Träger der Rentenversicherung nach § 64 Abs. 1 S. 2 SGB X eine Gebühr je Auskunft von 10,20 EUR erheben werden. Das Kraftfahrtbundesamt wird bei einer schriftlichen Auskunft, wie sie zu Beginn des Jahres die Regel sein wird, ebenfalls eine Gebühr in dieser Höhe erheben, während das Ausländerzentralregister die Datenübermittlung an den Gerichtsvollzieher als Amtshilfe sieht und deshalb keine Gebühren erheben wird.

 

Hinweis

Es handelt sich damit um ganz erhebliche Kosten allein für die Ermittlung des Aufenthaltes. Es wird deshalb abzuwarten bleiben, ob die Möglichkeiten nach § 755 ZPO sich in der Praxis durchsetzen. Näher liegt es, die weiterhin günstigeren Datenpools der Auskunfteien und sonstigen Informationsanbieter zu nutzen. Nicht wesentlich teurer ist auch ein Außendienstbesuch (vgl. etwa www.iadb-online.de), der aber regelmäßig bei der Vor-Ort-Ermittlung einen höheren Erkenntniswert erbringt. Wenn die weiteren Voraussetzungen des § 802l ZPO vorliegen, kann sich auch die Einholung einer Vermögensauskunft Dritter als vorzugswürdig erweisen. Bevor die Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO zur Regel wird, sollte jedenfalls ein Vergleichstest mit den anderen Möglichkeiten durchgeführt werden.

Zusätzliche Kosten durch Vollstreckungsauftrag

Die Kosten erhöhen sich dadurch, dass der Auftrag zur Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO nicht isoliert erteilt werden kann, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag, d.h. einem gleichzeitigen Auftrag zur Sachpfändung, zur Einholung einer Vermögensauskunft, der Einholung einer Vermögensauskunft Dritter oder der Vorpfändung. Deren Kosten werden nachfolgend dargestellt.

 

Hinweis

Wird gleichwohl – ausdrücklich – ein isolierter Auftrag zur Aufenthaltsermittlung erteilt, der vom Gerichtsvollzieher dann zurückgewiesen wird, fallen keine Gebühren an. Dieser Fall ist weder von Nr. 440 noch von Nr. 604 KVGvKostG erfasst. Gleiches gilt, wenn die notwendige Hauptforderungshöhe von 500 EUR nicht erreicht wird. Das lässt aber die Auslagen für den erteilten Auftrag unberührt. Diese sind in Höhe von 3 EUR nebst Dokumentenpauschale zu erstatten.

Keine gesonderten Gebühren für RA und IKU

Die Ermittlung des Aufenthaltes des Schuldners stellt sich nach der bisherigen höchst­richterlichen Rechtsprechung (BGH InVo 2004, 164 = DGVZ 2004, 60) als Teil des einheitlichen Vollstreckungsauftrages dar, so dass hierfür keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für den Rechtsanwalt anfällt. Entsprechend kann auch der Gläubiger, der ein Inkassounternehmen beauftragt hat, die Ermittlungskosten wegen der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB nicht erstattet verlangen. Es ist deshalb für den Gesamtauftrag – Aufenthaltsermittlung und Vollstreckungsauftrag – nur einmal eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG erstattungsfähig. Hinzu kommt die Auslagenpauschale.

Soweit der Rechtsdienstleister die Forderungsbeitreibung in größerem Umfang betreibt, bleibt es nicht aus, dass er für mehrere Gläubiger gegen den gleichen Schuldner tätig werden muss. Hier kann er sich allerdings § 17 S. 1 GvKostG zunutze machen. Bei der gleichzeitigen Aufenthaltsermittlung für mehrere Gläubiger liegen aufgrund der weiter notwendigen Vollstreckungsaufträge mehrere Aufträge vor, so dass eine gleichzeitige Aufenthaltsermittlung gleichwohl jeweils die Gerichtsvollziehergebühren auslöst. Fraglich ist allerdings, ob die Auslagen der Auskunftsstelle nur einmal anfallen....

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