Räumungsvergleich und trotzdem Räumungsfrist beantragt

Die Parteien haben 2019 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, mit dem der Beklagte sich verpflichtet hat, die von ihm innegehaltene Wohnung bis spätestens 29.2.2020 zu räumen und herauszugeben. Der Beklagte hat am 17.2.2020 bei dem AG beantragt, ihm eine Räumungsfrist bis 19.6.2020 zu gewähren.

Antrag als verspätet zurückgewiesen

Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen, da er nach Ablauf der in § 794a Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmten Antragsfrist angebracht worden sei und der Beklagte im Übrigen nicht aufzeige, dass sich in Bezug auf seine Räumungsfähigkeit seit Abschluss des Vergleichs wesentliche Änderungen ergeben hätten.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt.

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