Forderungsanmeldung kann sich lohnen

Gerät der Schuldner in Insolvenz, ist die Lage für den Gläubiger misslich. Die Realisierung der offenen Forderung rückt in weite Ferne. Als Folge zeigt die Praxis, dass viele Gläubiger nicht einmal die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Ein Fehler!

Dem konkreten Schuldner und den Schuldnern als Ganzes wird damit in die Hände gespielt und ein falsches Signal gesetzt. Durch die geringe Zahl der Gläubiger, die ihre Forderung anmelden, und die so verminderte Summe der Insolvenzforderungen wird es für den Schuldner leichter, die Restschuldbefreiung sehr viel früher zu erreichen und sich sehr viel leichter als vom Gesetzgeber vorgesehen von der Restschuld zu befreien. Die Erfahrungswelt ist also, dass die Kosten/Nutzen-Abwägung mit den Folgen der Insolvenz positiv ausfällt. Schon aus präventiven Gründen der Zahlungsmoral ist es deshalb für die Gläubiger wichtig, dass Forderungen tatsächlich zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Qualifizierung der Forderung prüfen

In diesem Kontext ist es naheliegend zu prüfen, ob die Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt.

Geprüft werden kann, ob der Schuldner die einzuziehende Forderung im Angesicht seiner mangelnden Leistungsfähigkeit begründet hat. Dazu kann sehr schematisch auf das Vertragsabschlussdatum und das Fälligkeitsdatum im Vergleich zu den Daten der Eintragung im Schuldnerverzeichnis oder die Fälligkeitsdaten der übrigen Verpflichtungen, die in einem Verzeichnis mit dem Insolvenzantrag vorzulegen sind, abgestellt werden. Hat der Schuldner die Verbindlichkeit in zeitlichem Zusammenhang mit einer ersichtlich nicht mehr vorhandenen Fähigkeit, alle Forderungen auszugleichen, begründet, liegt ein Eingehungsbetrug nach § 263 StGB vor, der über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zur vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wird. Andere Beispielsfälle sind denkbar.

FoVo 11/2019, S. 207 - 211

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