Ein Antrag des Schuldners, vermehrte Bedürfnisse bei der Bestimmung des Pfändungsfreibetrages zu berücksichtigen, kann im Hinblick auf die Kontopfändung nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850f Abs. 1 ZPO als Antrag nach § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850c ZPO auszulegen sein.

AG Darmstadt, Beschl. v. 28.9.2018 – 63 M 32458/14

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