Schuldner und ein unterhaltsberechtigtes Kind

Am 9.7.2014 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der einem minderjährigen Kind aus erster Ehe zum Unterhalt verpflichtet ist. Von seiner zweiten Ehefrau hat sich der Schuldner getrennt und zahlt ihr keinen Unterhalt, weshalb deren Nichtberücksichtigung nach § 850c ZPO gerichtlich beschlossen wurde.

Aktuell: Leben in einer Bedarfsgemeinschaft

2016 bildete der Schuldner mit seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 und 3 SGB II. Die Lebensgefährtin erhält keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil die Einkünfte ihrer Kinder (Unterhalt und Kindergeld) und das Einkommen ihres Lebenspartners und Schuldners (unter Berücksichtigung beider Pfändungen) die maßgeblichen Beträge überstiegen.

Antrag auf Berücksichtigung der Lebensgefährtin

Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des Schuldners festgestellt, dass seine Lebensgefährtin als Unterhaltsberechtigte im Sinne von § 850c ZPO ab dem 21.9.2017 zu berücksichtigen sei, wobei der sich für die Lebensgefährtin gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO ergebende Betrag die Höhe von 364 EUR nicht übersteigen dürfe. Die Beschwerde des Insolvenzverwalters wurde zurückgewiesen, weil der Schuldner eine faktische Unterhaltspflicht erfülle. Hiergegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.

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