Wo kann dem Schuldner eine Ladung zur VA zugestellt werden?

Auf einen Zwangsgeldbeschluss hat der Schuldner keine Zahlungen geleistet. Der Gläubiger hat darauf die Abnahme der Vermögensauskunft und, nachdem diese nicht erfolgt ist, den Erlass eines hierauf bezogenen Haftbefehls nach § 802g ZPO beantragt. Das AG hat dies abgelehnt, weil keine ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt sei. Die Ladung wurde der Schuldnerin am 17.11.2015 unter der Adresse B. 24 c/o T., 80796 München, im Wege der Ersatzzustellung gemäß §§ 192 Abs. 1, 191, 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch Übergabe des Schriftstücks an die Nichte der Schuldnerin, C. S., zugestellt. Das sah der Gläubiger ganz anders und verfolgte seinen Haftbefehlsantrag mit der sofortigen Beschwerde weiter.

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