OLG: Es ist per Post zuzustellen!

Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft ist dem Schuldner grundsätzlich per Post zu übersenden (so wohl auch OLG Köln v. 13.4.2015 – 17 W 319/14, Rn 23 – zitiert nach juris, für den Fall, dass der Gläubiger eine entsprechende Weisung erteilt; noch zum alten Recht: LG Cottbus v. 11.5.2010 – 7 T 6/10; LG Dresden, Beschl. v. 10.7.2007 – 3 T 501/07; zum neuen Recht: AG Eschwege v. 27.1.2014 – 3 M 3231/13; AG Balingen v. 17.3.2014 – 3 M 174/14; AG Hannover v. 4.4.2014 – 765 M 157472/14; AG Lichtenberg v. 10.4.2014 – 35 KM 8002/14; AG Mannheim v. 21.2.2014 – 7 M 3/14; Musielak-Wittschier, ZPO, 12. Aufl., § 194 Rn 2). Entgegenstehende Aspekte des Einzelfalles, die aus sachlichen Gründen eine abweichende Sicht gebieten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Welche Normen gelten?

Der GV bestimmt nach § 15 Abs. 2 S. 1 Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) die Zustellungsart nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu sehen, dass die zu erledigende Aufgabe in der Zustellung der Ladung besteht. Weitere Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erledigt werden können, etwa der Versuch einer gütlichen Einigung, haben außer Betracht zu bleiben. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung von § 15 GVGA, der sich im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils der GVGA findet, während die Zwangsvollstreckung im Zweiten Abschnitt geregelt ist. Es ist deshalb schon fraglich, ob § 15 Abs. 2 S. 1 GVGA tatsächlich einschlägig ist oder nur Anwendung findet, wenn ein isolierter Zustellungsauftrag erteilt wird. Das übersieht die Gegenauffassung (LG Offenburg DGVZ 2014,259; AG Köln v. 14.10.2014 – 288 M 857/14).

Entscheidung des GV ermessensfehlerhaft

Auf diese Frage kommt es allerdings vorliegend nicht an, weil die Entscheidung des GV ermessensfehlerhaft war. Es war deshalb nicht weiter zu vertiefen, dass es sich bei der GVGA lediglich um eine Verwaltungsvorschrift handelt, die zwar den Gerichtsvollzieher, nicht aber die Vollstreckungsparteien und die Gerichte bindet. Ausgangspunkt der Überlegungen müssen mithin die Bestimmungen der Zivilprozessordnung nach Maßgabe der hierzu anerkannten Grundsätze sein.

Die Ermessensfehlerhaftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der GV nicht alle – allgemeinen wie konkreten – Gesichtspunkte in seine Abwägung zur Ermessensentscheidung eingestellt hat. Dem geht das LG nicht weiter nach. Ausweislich seiner Stellungnahme geht der GV einerseits davon aus, dass dem Gläubiger generell kein Dispositionsrecht zusteht, und andererseits davon, dass allein der Umstand, dass der GV nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, die persönliche Zustellung geboten erscheinen lasse. Diese Erwägungen greifen zu kurz. Der GV hat vielmehr einen unzutreffenden Ansatz für seine Ermessensentscheidung gewählt und nicht alle maßgeblichen Kriterien eingestellt. Das macht sie ermessensfehlerhaft.

Grundsatz der kostenschonenden Vollstreckung

§ 802a Abs. 1 ZPO stellt über die weiteren Regelbefugnisse des GV die Aufgabe, die Beitreibung von Geldforderungen zügig, vollständig und kostensparend durchzuführen. Damit streitet schon die gegenüber § 15 GVGA vorrangige gesetzliche Regelung für die postalische Zustellung, da sie nach den Nrn. 101, 701, 716 KVGvKostG kostenschonender auszuführen ist. Während die persönliche Zustellung Kosten in Höhe von 15,25 EUR–29,25 EUR auslösen kann, ist die postalische Zustellung mit maximal 9,45 EUR deutlich günstiger.

Schuldnerinteressen bedenken

Dabei ist in Anwendung von § 802a Abs. 1 ZPO nicht nur das Gläubigerinteresse aus seiner Stellung als primärer Kostenschuldner zu sehen, sondern auch das Erstattungsinteresse des Schuldners, der diese Kosten letztlich nach § 788 ZPO zu tragen hat, so dass die erfolglose persönliche Zustellung, wie sie der GV vorgenommen hat, geeignet ist, die Gesamtforderung gegen den Schuldner weiter zu erhöhen. Das liegt nicht im beiderseitigen Interesse der Vollstreckungsparteien. Es ist nicht zu erkennen, dass der GV die Kostenproblematik auch nur erwogen hat.

Dispositionsbefugnis des Gläubigers ist beachtlich

Wollte man dem GV darin folgen, dass in Anwendung der Ermessensentscheidung nach § 15 GVGA auch die Vollstreckungsvorschriften in den Blick zu nehmen sind, kann seine Auffassung, dem Gläubiger stehe keine Dispositionsbefugnis zu, keinen Bestand haben. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass der Gläubiger Herr des Verfahrens ist und Beginn, Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimmt (Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 704 Rn 19; BGH NJW 2011, 2149; LG Bochum DGVZ 2014, 261; LG Kaiserslautern DGVZ 2014, 165; LG Berlin JurBüro 2003, 545; LG Hamburg RPfleger 2002, 370; LG Köln MDR 1998, 495). Schon daraus folgt seine allgemeine Dispositionsbefugnis, soweit seiner Weisung keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Das hat der GV nicht nur nicht gesehen, sondern er ist von einem gegenteiligen Standpunkt ausgegangen.

Zustellung der Ladung ist kein Zwischenschritt

Die Erwägung de...

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