Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch eines Zwangsvollstreckungsgläubigers gegen den Abriß zu beseitigender Gebäude auf einem herauszugebenden Grundstück

 

Orientierungssatz

Auch wenn ein Schuldner nach dem Vollstreckungstitel verpflichtet ist, ein Grundstück herauszugeben und die von ihm dort errichteten Gebäude zu entfernen, darf er diese Gebäude nicht gegen den Willen des Gläubigers abreißen. Dem Gläubiger steht insoweit ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung zu, denn es ist ihm allein überlassen, ob und wie er von dem Vollstreckungstitel Gebrauch machen will. Der Gläubiger ist der "Herr" des Vollstreckungsverfahrens. Der Titel gibt ihm das Recht, den Abriß der Gebäude zu verlangen, begründet aber keine Pflicht, diesen Abriß zu dulden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734423

NJW-RR 1998, 1291

MDR 1998, 495

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