AG sieht keinen Verlegungsgrund

Die Erinnerung der Schuldnerin ist gemäß § 766 ZPO statthaft, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Eine Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, 41. Aufl., § 802f Rn 16), insbesondere eine einstweilige Terminverlegung, ist nicht geboten.

Die Schuldnerin hat mit ihrer Erinnerungsschrift vom 3.1.2021 keine Gründe vorgetragen, welche ihr Fernbleiben zu dem vom Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 1 S. 2 ZPO festgesetzten Termin entschuldigen würden (vgl. Seibel, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 802g ZPO Rn 4).

Dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) nicht vorlägen, wurde nicht vorgetragen.

Typische Nebenfolgen sind kein Hinderungsgrund

Dass die Abgabe der Vermögensauskunft nebst Eintragung in das Schuldnerregister die derzeitige berufliche Existenz der Erinnerungsführerin als selbständige Kauffrau gefährden dürfte, wäre als typische Nebenfolge des gesetzlich vorgeschriebenen Prozedere hinzunehmen. Andernfalls würden alle selbständigen Schuldner gegenüber sonstigen Schuldnern, insbesondere Verbrauchern, privilegiert, weil sie sich stets auf die Gefährdung ihrer Existenzgrundlage berufen könnten.

Keine Aussetzung der Vollstreckung in der Pandemie …

Dass die Schuldnerin nach eigenem Vortrag in der derzeitigen Pandemielage außer Stande ist, ihre Schulden in Raten zu begleichen, ist unerheblich. Der Gesetzgeber hat, anders als beispielsweise im Insolvenzrecht (zeitweise Aussetzung der Pflicht zur Konkursanmeldung), nicht normiert, dass während der Pandemiedauer Termine zur Vermögensauskunft nicht angesetzt werden dürfen. Der Schuldnerin steht es frei, bei ihrem Gläubiger (nochmals) auf eine Rücknahme des Vollstreckungsantrags hinzuwirken.

… erst recht, wenn die Schulden vor der Pandemie begründet wurden

Dass die Schuldnerin in der derzeitigen Pandemielage keine Umsätze zur Rückführung ihrer Schulden generieren kann, weil die Einzelhandelsgeschäfte auf behördliche Anordnung geschlossen wurden, ist unerheblich. Die Schulden der Erinnerungsführerin resultieren zudem aus einer Zeit vor Eintritt der Covid-19-Pandemie (Verfahren des LG Bremen aus 2019). Im Übrigen dürfte der Gerichtsvollzieher auch dann antragsgemäß terminieren, wenn die Schuldnerin regelmäßige Ratenzahlungen leisten würde (vgl. Zöller, a.a.O., Rn 5).

Corona-Verordnungen stehen nicht entgegen

Eine Verhinderung der Schuldnerin ist nicht gegeben. Nach aktueller Rechtslage darf sich die Schuldnerin zumindest mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt, hier: mit dem Gerichtsvollzieher L, treffen, um die Auskunft zu erteilen.

Die Schuldnerin hat auch nicht vorgetragen, dass ihr dieses Treffen aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre oder sie eine sogenannte Risikopatientin sei. Im Übrigen wird der Gerichtsvollzieher im Zuge des Termins die vorgeschriebenen Abstands- und Maskenpflichtanordnungen einzuhalten haben.

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