Streitanfällige Drittauskünfte

Der BGH hat sich aus verschiedenen Perspektiven bereits mit den Drittauskünften nach § 802l ZPO auseinandersetzen müssen. FoVo dokumentiert die Leitsätze der Entscheidungen auf einen Blick und zeigt so, was Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister beachten müssen.

 

BGH, 5.3.2020

I ZB 50/19

AGS 2020, 352

Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 S. 1, § 91 ZPO.

Da die Drittauskünfte der Überprüfung der Richtigkeit und Notwendigkeit der Vermögensauskunft dienen, muss die Vermögensauskunft erst geprüft werden, bevor ein notwendiger Antrag auf Drittauskünfte gestellt werden kann. Auch müsse erst abgewartet werden, ob ein Fall des § 882c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO oder ein solcher des § 802l Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliege.
   

BGH, 18.7.2019

I ZB 104/18

FoVo 2020, 9 ff.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH WM 2019, 33 Rn 10 bis 20, Gebühr für Drittauskunft; BGH, Beschl. v. 31.10.2018 – I ZB 32/18, juris Rn 6 bis 12; Beschl. v. 28.3.2019 – I ZB 81/18, juris Rn 6 bis 11). Der vorliegende Fall gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

BGH, 16.5.2019

I ZB 79/18

NJW-RR 2019, 1079
Der Gläubiger, der im Zwangsvollstreckungsverfahren isoliert die Einholung von Drittauskünften beantragt, hat vorzutragen, nach welcher der Alternativen des § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO die Berechtigung zur Einholung von Drittauskünften besteht. Der allgemeine Vortrag, dass Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden seien, reicht hierfür nicht aus.
   

BGH, 28.3.2019

I ZB 81/18

RVGreport 2019, 290

1. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 802l ZPO stellt eine besondere gebührenrechtlichen Angelegenheit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG dar, für die der Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 RVG VV fordern kann (Festhaltung BGH, 20.9.2018 – I ZB 120/17, WM 2019, 33).

2. Unerheblich ist hierbei, ob der Gerichtsvollzieher die Drittauskünfte aufgrund eines gesondert gestellten Antrags des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO eingeholt hat oder ob der Gläubiger diesen Antrag im Rahmen eines einheitlichen Zwangsvollstreckungsauftrags zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO gestellt hat.

3. Eine entsprechende Anwendung der besonderen Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften kommt nicht in Betracht.
   

BGH, 31.10.2018

I ZB 32/18

1. Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein.

2. Die Vollstreckungsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO unterscheiden sich nach ihrem konkreten Zweck im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung erheblich. Während die Vermögensauskunft auf eine umfassende, keiner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners zielt, holt der Gerichtsvollzieher im Verfahren nach § 802l ZPO Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten ein.
   

BGH, 20.9.2018

I ZB 120/17

FoVo 2018, 227

1. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.

2. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.

BGH, 5.10.2017

I ZB 78/16

NVwZ-RR 2018, 203
Beantragt der Südwestrundfunk als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO, ist der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 S. 1 LVwVG BW verpflichtet, gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen.
   

BGH, 21.6.2017

VII ZB 17/14

DGVZ 2017, 174
Das zur Zeit der Beschwerdeentscheidung in § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO in der Fassung vom 29.7.2009 geregelte Erfordernis einer Wertgrenze für die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers (hier: Einholung von Auskünften Dritter) ist durch die Gesetzesänderung vom 21.11.2016 ersatzlos gestrichen worden, so dass die Maßnahmen nach § 802l Abs. 1 ZPO bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nunmehr bei jeder Vollstreckung möglich sind.
   

BGH, 22.1.2015

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