Beauftragt der Gläubiger direkt nach Abnahme der Vermögensauskunft eine Pfändung, "soweit sich aus der Auskunft pfändbare Gegenstände ergeben", entsteht eine Gebühr für die nicht erledigte Pfändungsmaßnahme, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Gegenstände ergeben.

AG Berlin-Lichtenberg, Beschl. v. 10.3.2020 – 35 WM 92/20

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