Vollstreckung aus der Insolvenztabelle

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle vom 10.4.2017 wegen einer Forderung, die in dem bei dem Amtsgericht – Insolvenzgericht – über das Vermögen des Schuldners geführten und inzwischen aufgehobenen Insolvenzverfahren als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ("Anzeige § 302 InsO") zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde.

Antrag nach § 850f Abs. 2 abgelehnt, trotz festgestellter unerlaubter Handlung

Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, ihren weitergehenden Antrag auf Änderung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gemäß § 850f Abs. 2 ZPO jedoch zurückgewiesen. Nachdem auch das Landgericht dem Gläubiger nicht gefolgt ist, musste sich nun der BGH mit dieser Frage auseinandersetzen.

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