Der Pfändungsschutz sichert die wirtschaftliche und soziale Existenz des Schuldners und hat ohne Zweifel seine Berechtigung. Besonders intensiv ist der Pfändungsschutz bei der Pfändung von Arbeitseinkommen. So ist bei der Musterfamilie – der Schuldner ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder – ein Nettoarbeitslohn von immerhin bis zu 2.199,99 EUR netto pfändungsfrei.

Des Einen Schutz ist des Anderen Risiko

Für den Gläubiger stellt sich der Pfändungsschutz als Risiko der Forderungsrealisierung dar, das nur durch eine intensive vorvertragliche und vertragsbegleitende Bonitätskontrolle vermindert werden kann. Ist das Kind in den Brunnen gefallen, zahlt also der Schuldner die begründete Forderung nicht freiwillig und kann diese auch im Wege der Standard-Zwangsvollstreckung nicht realisiert werden, so kann es helfen, etwas tiefer zu greifen. § 850f Abs. 2 ZPO privilegiert nämlich die Vollstreckung, wenn die Forderung (auch) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammt.

 

Hinweis

Das ist häufiger der Fall, als man auf den ersten Blick meint. So gehen viele Schuldner weitere Verbindlichkeiten ein, obgleich sie ihre laufenden Verpflichtungen schon nicht erfüllen können. Es liegt also ein Eingehungsbetrug vor, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Das lässt sich besonders einfach feststellen, wenn weitere Verpflichtungen im zeitlichen Zusammenhang mit einer unergiebigen Abnahme der Vermögensauskunft eingegangen wurden. Auch die Fälle der Schwarzfahrer gehören beispielhaft hierhin, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265a StGB. Fast jeder Gläubiger kennt solche Fälle.

Das Problem: der Nachweis

Das Problem in der Praxis liegt darin, dass die Qualität der Forderung – als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammend – dem Vollstreckungsgericht formell nachgewiesen werden muss. Das Vollstreckungsgericht steigt also nicht in eine materiell-rechtliche Prüfung ein. Die Problematik zeigt ein aktueller Fall des BGH auf, der zugleich die maßgeblichen Grundsätze benennt (4.9.2019, VII ZB 91/17).

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