RA hatte schon die Vorarbeit geleistet und beglaubigt

Gemäß der Sonderakte des GV erhob er die beanstandete Beglaubigungsgebühr für die Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstückes Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts. Unbestritten hatte die Klägerin mit Erteilung des Zustellungsauftrages an den GV bereits durch ihren Rechtsanwalt beglaubigte Abschriften des zuzustellenden Schriftstückes, des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit eingereicht.

Beglaubigung durch RA ist möglich

Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO kann die Beglaubigung der im Verfahren nach der ZPO zuzustellenden Schriftstücke (auch) von dem einreichenden Rechtsanwalt vorgenommen werden (vgl. BGH BGHZ, 92, 76 (79); Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., zu § 169 Rn 7). Der BGH spricht in der vorzitierten Entscheidung auch ausdrücklich von der Zustellung von Abschriften an den Gegner oder einen nicht am Verfahren beteiligten Dritten.

Eine gesetzliche Einschränkung dahingehend, dass die Beglaubigungsermächtigung sich nur auf Schriftsätze bezieht, die der einreichende Rechtsanwalt selbst gefertigt hat, findet sich im Gesetz nicht. Die hier beauftragte Zustellung erfolgte in einem Verfahren nach der ZPO, so dass der einreichende Rechtsanwalt die Beglaubigungen des zuzustellenden PfÜB auch selbst vornehmen durfte.

Unnötige Arbeit wird nicht bezahlt

Da die Gläubigerin bereits beglaubigte Abschriften der zuzustellenden Schriftstücke mit dem Zustellungsauftrag eingereicht hatte, deren Ordnungsgemäßheit ansonsten auch nicht in Frage gestellt wurde, war es nicht erforderlich, erneut beglaubigte Abschriften durch die Geschäftsstelle zum Zwecke der Zustellung fertigen zu lassen. Die hierfür erhobene Beglaubigungsgebühr war mithin nicht erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge