Einschränkung der Auskunftspflicht

Nachdem zivilrechtlich also auch ein debitorisches Konto anzugeben ist, fragt man sich, was die falsche Vorstellung des Schuldners, er müsse kein debitorisches Konto angeben, für Folgen hat. Zunächst schließt natürlich der Zweck des § 807 ZPO alle Fälle aus, in denen keine Grundlage für eine Vollstreckung liegt.

Vermögensoffenbarungspflicht muss bestehen

Das BayObLG (NJW 2003, 2181) führt hierzu aus: "Die Wahrheitspflicht … richtet sich nach dem Zweck, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben. Dem Gläubiger soll Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Dies bedeutet nicht, dass der Schuldner alles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könnte, angeben muss. Daraus ist zu folgern, dass der Schuldner zur Offenbarung nur so weit verpflichtet ist, dass dem Gläubiger die Vollstreckung ohne weiteres möglich ist."

Streit über das debitorische Konto

Zum Teil wird hierdurch generell das debitorische Konto aus der Angabepflicht genommen (Stöber, in: Zöller, 29. Aufl. 2012, § 807 Rn 31; >ders., Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, Rn 154 ff., 157g; Kessen, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2012, § 807 Rn 26; LG Heilbronn Rpfleger 1990, 430; Stein-Jonas/Münzberg § 807 Rn 24; Schönke-Schröder § 156 Rn 5, 33; LG Passau JurBüro 99, 329, 330). Zum Teil wird auch generell eine Angabepflicht bejaht (Becker, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 807 Rn 1; MK-ZPO-Eickmann, § 807 Rn 43; Hartmann, ZPO, § 807 bei "Bankrecht"; Thomas/Putzo-Hüßtege, 32. Aufl. 2012, § 807 Rn 26; Brox/Walker, ZV-Recht, 9. Aufl. 2011, Rn 1143a; Müller, in: MK-StGB, 2. Aufl. 2012, § 156 StGB Rn 29). Durch die bereits zitierte Rechtsprechung des BGH ist diese Frage zivilrechtlich jedenfalls entschieden.

Differenzierte Betrachtung bezüglich der Strafbarkeit

Das OLG Bamberg (NJW 2009, 385 unter Hinweis auf BGHSt 8, 399; 14, 345;19,126 und BayObLG NStZ 1999, 563 und NJW 2003, 2181 = NStZ 2003,665) hat die Strafbarkeit differenzierter gesehen: Hiernach ist die bloße Duldung der Überziehung durch die Bank strafrechtlich unerheblich, denn sie könne nicht gepfändet werden. Insoweit bestehe auch keine Offenbarungspflicht. Allerdings ist die geduldete Überziehung von der Einräumung eines vertraglichen Anspruchs auf einen Dispositionskredit zu unterscheiden. Die Strafbarkeit hänge – so das OLG Bamberg – von weiteren Umständen ab, "insbesondere einer im Tatzeitpunkt konkret vorhandenen Möglichkeit des Schuldners, von seiner Bank durch Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits die Auszahlung eines gegenwärtigen, nämlich bis zu einer etwaigen Kreditlinie noch offenen Geldbetrages (so genanntes Tagesguthaben in Form eines Kreditauszahlungsanspruchs) zu verlangen, weil dieser Auszahlungsanspruch jedenfalls beim vereinbarten und abgerufenen Dispositions-(Kontokorrent)Kredit gepfändet werden kann."

Kritik ist angebracht

Das kann kritisch gesehen werden: Abgerufene Kontokorrentkredite liegen durchweg nicht vor und könnten auch umgehend von der Bank aus wichtigem Grund gekündigt werden. Entscheidend könnte deshalb grundsätzlich ein aktuelles oder zumindest kurzfristig anstehendes pfändbares Guthaben sein. Dann könnte der Schuldner argumentieren: Nachdem ein Wert im Vermögen des Schuldners nicht gesehen wird, ist dies, die Wertlosigkeit des Kontos für den Gläubiger, ein Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz ausschließt. Die fahrlässige Tat ist jedoch nicht strafbar. Sollte der Gerichtsvollzieher jedoch dem Schuldner erklärt haben, "sofern ein aktives Konto gegeben ist, auf dem noch ein Guthaben denkbar ist, muss es angegeben werden", kommt allenfalls ein Verbotsirrtum in Betracht; er hält die Auffassung des Gerichtsvollziehers dann nicht für nicht richtig.

Was bringt die Strafanzeige?

Ein P-Konto gem. § 850k ZPO ist dagegen anzugeben, soweit ein Guthaben vorhanden ist oder kurzfristig entstehen kann, das über den Schutzbetrag hinausgeht. Damit sollte auch der Gläubiger nur eine Strafanzeige in Erwägung ziehen, wenn Guthaben auf dem Konto vorhanden war, wenn Gutschriften offensichtlich erwartet wurden oder bereits ein Dispokredit aufgenommen wurde und vor der Auszahlung stand. Ob hierdurch jedoch die eigene Forderung realisierbar(er) wird, ist zweifelhaft; bekanntlich darf auch der Gläubiger mit der Erhebung einer Strafanzeige nicht leichtfertig drohen. Die Strafbarkeit in den genannten Fällen wird eher dazu führen, im Zweifel auch solche Konten anzugeben, was zu einer Verbesserung der Gläubigerchancen führen kann.

 

Hinweis

Viel wirkungsvoller ist es, den aus der Nichtangabe eines solchen Kontos entstandenen Schaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 156 StGB zu betrachten. In Höhe des nicht realisierten Vollstreckungserfolges stammt die Forderung dann aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, was nach § 850f Abs. 2 ZPO die privilegierte Pfändung erlaubt und nach § 302 InsO dazu führen kann, dass die Forderung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren...

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